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Übersicht zum Güter- und Erbrecht einiger ausgewählter Staaten

Achtung: Seit Juli 2016 finden keine Aktualisierungen mehr statt!

zusammengestellt von Bezirksnotar Frank Mauch,
aktualisiert von Bezirksnotarin Susanne Jocham,
aktualisiert und erweitert von Bezirksnotarin Elke Jochum und Notarvertreterin Franziska Beller

 

 

Nachfolgend finden Sie hier die

 Kurzübersicht zum Güter- und Erbrecht von 23 europäischen Staaten

 

Bitte beachten Sie, dass die Kurzübersichten seit Juli 2016 nicht mehr aktualisiert werden!

Die Gliederung der Vorder- und Rückseite umfassenden Länderblätter ist jeweils identisch: 

  1. Güterrecht
  2. Erbrecht
  3. Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen
  4. Empfangsstelle des betreffenden Staates, sofern er dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) beigetreten ist


Da sich das System der gesetzlichen Erbfolge nur schwer in wenigen Stichworten abstrakt darstellen lässt, werden unter Ziffer 2.2 lit. a) jeweils nur zwei charakteristische Beispielsfälle behandelt:

Fall 1: Der Erblasser war verheiratet und hinterläßt ein oder mehrere Kind(er)

Fall 2: Der Erblasser war verheiratet. Er hinterläßt anstelle von Abkömmlingen seine Eltern und ein vollbürtiges Geschwisterteil.


 

Staatenzerfall nach Eheschließung und Unwandelbarkeitsgrundsatz
Hinsichtlich der Problematik des Unwandelbarkeitsgrundsatzes des Art. 15 EGBGB i.V. mit Art. 14 EGBGB (unwandelbare Anknüpfung an die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung für die Feststellung des anwendbaren Güterrechtsstatuts) und die Auswirkungen eines Staatenzerfalls nach Eheschließung insbesondere im Falle des Zerfalls des früheren Jugoslawiens nach 1991/1992 auf das anwendbare Güterrechtsstatut, wird auf die Ausführungen unter dem Kosovo verwiesen. Die dort enthaltenen Ausführungen können entsprechend auf Fälle mit Verbindung zu anderen Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien angewendet werden.

Hinweise:

Die Angaben dieser Staatenliste wurden zwar mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengetragen, jedoch kann für ihre Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Änderungen im ausländischen Recht werden in der deutschsprachigen Literatur oft erst mit erheblicher Verspätung bekannt, ausländische Rechtsprechung steht dem deutschen Rechtsanwender häufig überhaupt nicht oder nur lückenhaft zur Verfügung.

 
Den letzten Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte der jeweiligen Liste. Bitte beachten Sie außerdem, dass seit Juli 2016 keine Aktualisierungen mehr stattfinden. Die Liste will und kann nur einen ersten Überblick über das ausländische IPR und materielle Recht geben.

Wenn ein konkreter Beurkundungs- oder Nachlassfall ansteht, werden regelmäßig weitere Materialien beizuziehen sein (vgl. die Fundstellenangaben unter Nr. 1.3 und 2.3 der jeweiligen Länderblätter).

Gegebenenfalls wird auch die Einholung des Gutachtens eines
 wissenschaftlichen Instituts oder eines Sachverständigen
erforderlich sein. Eine Übersicht zu Sachverständigen von Dr. Winfried A. Hetger findet sich in der DNotZ 2003, 310



Länderliste

 

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