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Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Das OLG Stuttgart wendet zur Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie zur Berechnung von Elternunterhalt und Unterhaltsansprüchen von Mutter/Vater aus Anlass der Geburt die Süddeutschen Leitlinien (SüdL) an.
Diese Leitlinien sind kein Gesetz oder sonst verbindliche Rechtsvorschriften. Die Gerichte "verwenden diese Leitlinien als
Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des
Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist" (SüdL, Eingangssatz). Das Gesetz lässt dem Richter im Unterhaltsrecht
wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe („angemessener Unterhalt“) einen verhältnismäßig weiten
Spielraum. Die Leitlinien bezwecken deshalb eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Sie gewähren
Beratungssicherheit, weil die Rechtsprechung damit durchschaubarer und in gewissem Rahmen auch berechenbarer wird. Zugleich bleibt Raum
für eine individuelle Behandlung von besonderen Fällen.
Die Leitlinien enthalten u.a. Regeln dazu, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, welcher
Betrag ihm selber verbleiben muss, welchen Bedarf Unterhaltsberechtigte haben und wie in sog. Mangelfällen zu verfahren ist,
wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht. Eingearbeitet ist auch die Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit von den
Gerichten zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt
wird.
Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte erstellt jeweils eigene Leitlinien. Die Süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe,
München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen
Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).
Aktuelle Fassung - gültig ab 01.01.2018 (PDF)
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2017 - 31.12.2017 (PDF)
Frühere Fassung - gültig für dem Zeitraum 01.01.2016 - 31.12.2016 (PDF)
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015 (PDF)
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2014 (PDF)
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 (PDF)
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2011 - 31.12.2011 (PDF)
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2010 (PDF)
