Navigation überspringen

Urteil gegen vier Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C)

Datum: 28.07.2015

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am heutigen Tag unter dem Vorsitz von Hermann Wieland vier türkische Staatsangehörige, den 34-jährigen Özgür A., die 38-jährige Sonnur D., den 44-jährigen Muzaffer D. und den 41-jährigen Yusuf T. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der DHKP-C, einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und neun Monaten (Özgür A.), fünf Jahren und sechs Monaten (Sonnur D.) sowie sechs Jahren (Muzaffer D. und Yusuf T.) verurteilt.

 

Die Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C) ist darauf ausgerichtet, das gegenwärtige staatliche System in der Türkei durch „bewaffneten Kampf" zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit 1994 hat die DHKP-C als Nachfolgeorganisation der 1978 gegründeten Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) zahlreiche Tötungsdelikte und Anschläge in der Türkei begangen. Nach einer im Sommer 2012 begonnenen Anschlagsserie und einem am 01. Februar 2013 verübten Selbstmordattentat auf die US-Botschaft in Ankara durch einen vormals in Deutschland agierenden Führungsfunktionär, kam es im Zuge eines weiteren Terroranschlags am 31. März 2015 in Istanbul zu einer Geiselnahme und Tötung eines Staatsanwalts. In Europa verfügt die DHKP-C über weitverzweigte strukturelle Verfestigungen, die als sogenannte Rückfront zur Beschaffung von Geldern, Waffen, Sprengstoffen und sonstiger militärischer Ausrüstung für den „bewaffneten Kampf“ in der Türkei sowie als sicherer Rückzugsraum für Organisationsmitglieder genutzt wird.

 

Der berufs- und arbeitslose Angeklagte Özgür A. hatte bereits während seiner Schulzeit in der Türkei Kontakte zu revolutionären Gruppierungen geknüpft und sich nach seiner Übersiedelung in die Republik Österreich 1997 der DHKP-C angeschlossen. In Wien war er u. a. mit der Sammlung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes und der Organisation/Durchführung von Konzertveranstaltungen befasst. Spätestens 2007 erledigte er für die Organisation auch Jugendarbeiten in Köln, bevor er ab 2008 als Gebietsleiter in Stuttgart eingesetzt wurde. 2010 wurden ihm weitere Aufgaben in Hessen, Süddeutschland und Österreich übertragen, wo er am 16. Juli 2013 festgenommen wurde.

 

Die in Heidelberg geborene und in Hannover aufgewachsene, verheiratete, berufs- und arbeitslose Angeklagte Sonnur D. trat 1995 mit der DHKP-C in Kontakt und übernahm organisationintern alsbald Leitungsfunktionen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit bzw. im Gebiet Hannover. Ungeachtet einer Verurteilung durch das OLG Celle im Jahre 2000 blieb sie weiter ununterbrochen in die Organisation eingebunden und fungierte ab März 2003 in gehobener Verantwortung in Amsterdam in dem als Pressebüro getarnten Kommunikationszentrum der DHKP-C in Europa. Nach Ausweisung aus den Niederlanden im Jahre 2010 agierte Sonnur D. als DHKP-C-Kader bis zu ihrer Festnahme am 26. Juni 2013 im Bereich Öffentlichkeitsarbeit in gehobener Verantwortlichkeitsebene wieder in Deutschland mit Schwerpunkt in der Region Westfalen.

 

Der arbeits- und berufslose Angeklagte Muzaffer D. kam 1982 im Rahmen des Familiennachzugs aus der Türkei in die Bundesrepublik. Seit 1992 war er nahezu ununterbrochen in die DHKP-C bzw. deren Vorläuferin integriert. Von 1996 bis 2004 agierte er als Gebietsleiter zunächst in Wuppertal, dann in Berlin. Ungeachtet einer damit zusammenhängenden Verurteilung im Jahre 2006 und nachfolgender Inhaftierung setzte er seine Aktivitäten in der DHKP-C bis zu seiner Festnahme am 26. Juni 2013 nahtlos fort; er agierte ab Mitte 2009 erneut als verantwortlicher Leiter des Gebiets Wuppertal und darüber hinausgehend als Sonderbeauftragter für verschiedene Arbeiten wie z. B. der Durchführung von Großveranstaltungen.

 

Der nicht vorbestrafte, berufslose Angeklagte Yusuf T. reiste 1992 nach Österreich, wo ihm 1994 Asyl gewährt und eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Frühzeitig schloss er sich dort der DHKP-C an und wurde Mitglied des Gebietskomitees Österreich. 1998 war er kurzzeitig in Köln für die organisationsinterne Zeitschrift aktiv und ab Februar 2001 im Gebiet Duisburg als verantwortlicher Kader eingesetzt. Im Verlaufe des Jahres 2005 übernahm er die Leitung des Gebiets Köln. Ab Mitte 2007 wurde er zur Unterstützung von Europaverantwortlichen in den Niederlanden eingesetzt. Im August 2009 übernahm Yusuf T. bis Anfang 2010 die Verantwortung für die DHKP-C-Region Süd. Danach war er bis zu seiner Festnahme am 26. Juni 2013 als Führungsfunktionär weiter mit der Durchführung von Schulungs- und Propagandaveranstaltungen befasst.

 

Die verhängten Freiheitsstrafen begründete der Senat u. a. damit, dass es sich bei der DHKP-C um eine zunehmend militant agierende, hochgefährliche Organisation handelt, welcher die Angeklagten über sehr lange Zeiträume (mitgliedschaftlich) angehört haben.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

Generalbundesanwalt: 2 StE 1/14; Oberlandesgericht Stuttgart: 6-2 StE 1/14

 

Ergänzende Hinweise:

§ 129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen

(1)          

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.   Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.   Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

3.   (weggefallen)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2)          

Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.   einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,

2.   Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3.   Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,

4.   Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5.   Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3)          

Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4)          

Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5)          

Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6)          

Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7)          

§ 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8)          

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9)          

In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

 

§ 129b StGB - Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung

(1)          

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2)          

In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.