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OLG Stuttgart verhandelt ab 2. September 2014 ein Strafverfahren gegen vier Angeklagte wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Datum: 26.08.2014

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt  unter dem Vorsitz von Hermann Wieland ab

Dienstag, 2 September 2014, 09:30 Uhr,

im Oberlandesgericht (Saal 6),

Olgastraße 2, Stuttgart,

gegen vier Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten sich seit Ende August 2002 bis zu ihrer Festnahme im Juni 2013 als hochrangige Parteikader in der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front, türkisch Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi oder abgekürzt DHKP-C, eine marxistisch-leninistische Untergrundorganisation in der Türkei) in Europa mitgliedschaftlich in einer ausländischen terroristischen Vereinigung betätigt, der eine Vielzahl von Tötungsdelikten und Anschlägen zur Last gelegt wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verweise ich auf die Pressemitteilung Nr. 5 des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2014.

Bislang sind folgende Termine für das Verfahren bestimmt worden:

Nr.

Tag

Zeit

Programm

1.

Dienstag, 2. September 2014

09.30 Uhr

Eröffnung

2.

Donnerstag, 2. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung von 3 Polizeibeamten vom LKA, BKA

3.

Dienstag, 9. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung eines Polizeibeamten vom BKA

4.

Donnerstag, 11. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung von 2 Polizeibeamten vom BKA

5.

Dienstag, 16. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung von 3 Polizeibeamten vom BKA und PP Stuttgart

6.

Donnerstag, 18. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung von 2 Polizeibeamten vom BKA

7.

Dienstag, 23. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung eines Polizeibeamten vom LKA

8.

Donnerstag, 25. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung eines Zeugen und eines BKA-Beamten

9.

Dienstag, 30. September 2014

09.30 Uhr

Vernehmung einer Zeugin vom BfV

10.

Donnerstag, 2. Oktober 2014

09.30 Uhr

Vernehmung eines Polizeibeamten vom BKA

11.

Dienstag, 7. Oktober 2014

09.30 Uhr

 

12.

Donnerstag, 9. Oktober 2014

09.30 Uhr

 

13.

Dienstag, 14. Oktober 2014

09.30 Uhr

Vernehmung eines Polizeibeamten vom BKA

14.

Donnerstag, 16. Oktober 2014

09.30 Uhr

Vernehmung eines Polizeibeamten vom LKA

15.

Dienstag, 21. Oktober 2014

09.30 Uhr

 

16.

Donnerstag, 23. Oktober 2014

09.30 Uhr

 

17.

Dienstag, 4. November 2014

09.30 Uhr

 

18.

Donnerstag, 6. November 2014

09.30 Uhr

 

19.

Dienstag, 11. November 2014

09.30 Uhr

 

20.

Donnerstag, 13. November 2014

09.30 Uhr

 

21.

Dienstag, 18. November 2014

09.30 Uhr

 

22.

Donnerstag, 20. November 2014

09.30 Uhr

 

23.

Dienstag, 25. November 2014

09.30 Uhr

 

24.

Donnerstag, 27. November 2014

09.30 Uhr

 

25.

Dienstag, 2. Dezember 2014

09.30 Uhr

 

26.

Donnerstag, 4. Dezember 2014

09.30 Uhr

 

27.

Dienstag, 9. Dezember 2014

09.30 Uhr

 

28.

Donnerstag, 11. Dezember 2014

09.30 Uhr

 

29.

Dienstag, 16. Dezember 2014

09.30 Uhr

 

30.

Donnerstag, 18. Dezember 2014

09.30 Uhr

 

31.

Donnerstag, 8. Januar 2015

09.30 Uhr

 

Sofern Medienvertreter während des Prozesses über weitere Einzelheiten der Terminierung und des Beweisaufnahmeprogramms informiert werden möchten, ist über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart die Aufnahme in einen dafür vorgesehenen Email-Verteiler möglich.

Ausweislich der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 8. August 2014 können am ersten Verhandlungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung Fernseh-, Ton- und Bildaufnahmen über zu bildende Pools gefertigt werden (zwei Filmaufnahmeteams aus höchstens drei Personen, ein öffentlich-rechtlicher, ein privatrechtlicher Sender; drei Aufnahmeteams für Tonaufnahmen, vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die interessierten Anstalten und Personen mögen bitte spätestens bis zum Freitag, den 29. August 2014 14:00 Uhr mitteilen, welche Personen hierfür benannt werden und erklären, dass sie die Vorgaben der sitzungspolizeilichen Verfügung einhalten (Kameras nur im Zuhörerbereich, Senat und Vertreter des Generalbundesanwalts nur in Gesamtansicht, Angeklagte nur verpixelt, kostenfreie Zurverfügungstellung des Materials an Medienvertreter, die nicht im Pool sind).

 

Aktenzeichen:

Generalbundesanwalt: 2 StE 1/14; Oberlandesgericht Stuttgart: 6-2 StE 1/14

 

Ergänzende Hinweise:

§ 129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen

(1)           Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.   Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.   Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

3.   (weggefallen)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2)           Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.   einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,

2.   Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3.   Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,

4.   Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5.   Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3)           Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4)           Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5)           Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6)           Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7)           § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8)           Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9)           In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

 

§ 129b StGB - Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung

(1)           Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2)           In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.

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