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Entscheidung des Kartellsenats zu Stromnetz-Durchleitungsentgelten

Datum: 13.11.2006

Kurzbeschreibung: 

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seiner Eigenschaft als Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums als Landesregulierungsbehörde die Eil-Anträge zweier Unternehmen, die regionale Stromverteilernetze betreiben, zurückgewiesen. Der Kartellsenat hat damit die Rechtsansicht des Ministeriums zur zeitlichen Wirkungsanordnung seines Genehmigungsbescheides bestätigt.

In den zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Anfechtung der Genehmigungen von Stromnetz-Durchleitungsentgelten nach § 23 a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die nach Ansicht der Stromnetzbetreiber der Höhe nach zu gering ausgefallen sind und zudem nicht mit Rückwirkung auf die Zeit vor ihrer Beantragung hätten ausgesprochen werden dürfen.

In den jetzt entschiedenen Eilverfahren hat der Kartellsenat die umstrittene Rückwirkung der Genehmigung reduzierter Netzdurchleitungsentgelte auf 01.01.2006 für nicht rechtswidrig erklärt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass es dem Anliegen des Energiewirtschaftsgesetzes am besten entspreche, wenn die der Vorauskontrolle durch die Landesregulierungsbehörde unterworfenen Entgelte möglichst frühzeitig Geltung erlangen, und dass es den Stromnetzbetreibern nach dem Energiewirtschaftsgesetz nicht offen stehe, die Wirkung der einzuholenden Entgeltgenehmigung durch eigenes Antragsverhalten hinauszuzögern.

Beschlüsse vom 07.11.2006 (202 EnWG 5/06) und 09.11.2006 (205 EnWG 1/06)

   Zum Volltext der Entscheidung, Beschluss vom 7.11.2006, Aktenzeichen 202 EnWG 5/06

 

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