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Spediteur bleibt in Untersuchungshaft

Datum: 04.04.2006

Kurzbeschreibung: 

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Rahmen einer routinemäßigen nach sechs Monaten stattfindenden besonderen Haftprüfung (§ 121 Abs. 1 Strafprozessordnung) in einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den 47- jährigen Geschäftsführer einer internationalen Spedition angeordnet, welcher sich seit 21. September 2005 in Untersuchungshaft befindet.

Der Angeschuldigte ist verdächtig, georgische und aserbeidschanische Amtsträger bestochen zu haben, um sogenannte CEMT- Genehmigungen zur Berechtigung zum grenzüberschreitenden Transportverkehr zu erlangen, sowie der Urkundenfälschung, des Betrugs zum Nachteil der Sozialversicherungsträger und der Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung. Er soll Fahrer der deutschen Mutterfirma als Mitarbeiter osteuropäischer Tochterunternehmen ausgegeben haben, die mit in Aserbeidschan und Bulgarien zugelassenen LKW, deren regelmäßiger Standort tatsächlich jedoch in Deutschland war, unter Verwendung der CEMT- Genehmigungen, Transporte in Westeuropa durchgeführt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat im Januar 2006 wegen dieser und weiterer Straftaten Anklage zum Landgericht Stuttgart erhoben.

Der Senat hat bezüglich der genannten Straftaten das Vorliegen des dringenden Tat-verdachts und der weiteren Haftvoraussetzungen bejaht. Als Haftgrund bestehe Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 Strafprozessordnung). Der Angeschuldigte verfüge zwar in Reutlingen über einen festen Wohnsitz und sei aufgrund seiner beruflichen Stellung in jeder Hinsicht integriert. Für die Annahme der Fluchtgefahr spreche jedoch die hohe Straferwartung und die mit einer Verurteilung im Raume stehenden finanziellen Konsequenzen für die Firmen der Unternehmensgruppe.

Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens wird das Landgericht Stuttgart entscheiden.

Beschluss vom 24. März 2006 (4 HEs 21/06)
Stuttgart, den 4. April 2006

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