Navigation überspringen

Stadt Isny unterliegt in Sachen Einheimischenmodell

Datum: 18.01.2006

Kurzbeschreibung: 

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (3 U 150/05) hat in dem Rechtsstreit zwischen der Stadt Isny und privaten Grundstückserwerbern zum sog. „Einheimischenmodell“ seine Entscheidung verkündet.

Die Stadt Isny hatte zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung an die Beklagten als Einheimische verbilligt Miteigentumsanteile an einem Baugrundstück veräußert. In dem im Jahr 1997 geschlossenen Kaufvertrag haben sich die Beklagten zur Zahlung von 50,00 DM pro m² im Falle einer Veräußerung der Grundstücksanteile vor Ablauf von 10 Jahren verpflichtet. Die Beklagten haben die mittlerweile mit einer Doppelhaushälfte überbauten Grundstücksanteile im Jahr 2004, nach ca. 7 Jahren, an ein Ehepaar aus Isny ohne Bindung an eine „Einheimischennutzung“ veräußert. Die Stadt Isny hat von den Beklagten Zahlung von 10.699,00 € verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2005 hatten sich die Parteien vorläufig dahingehend geeinigt, dass die Beklagten die Hälfte der vereinbarten Summe zu zahlen hätten. Die Stadt Isny hat den Vergleich widerrufen, so dass nunmehr das Gericht entscheiden musste.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in dem jetzt verkündeten Urteil einen Zahlungsanspruch der Stadt Isny verneint, weil wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrages mit den Beklagten nach dem AGB-Gesetz (jetzt: §§ 305ff. BGB) unwirksam seien.

Nach der Umsetzung der EG-Verbraucherrichtlinie aus dem Jahr 1993 in nationales Recht sei auch die Stadt Isny bei der Veräußerung von Bauland den selben Vorschriften unterworfen wie jeder andere Verkäufer auch. Der damit gebotenen Überprüfung nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305ff. BGB) halten nach Auffassung des Senats wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrages nicht stand, weil sie die Käufer unangemessen benachteiligten. Insbesondere seien - so der Senat - das Nebeneinander der Zahlungsvereinbarung mit dem im Vertrag weiter ent-haltenen Wiederkaufsrecht für das Grundstück nicht mit den Grundsätzen des Verbraucherschutzes nach dem AGB-Gesetz vereinbar. Auch die unterbliebene Berücksichtigung möglicherweise fallender Grundstückspreise und die Weiterveräußerung an Einheimische, die dem Zweck des Modells genüge, seien nicht hinnehmbar.

Die Stadt Isny kann vom zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen.

Urteil vom 18. Januar 2006, 3 U 150/05
Stuttgart, den 18. Januar 2006

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.