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Berufung im Heilbronner "Schuldschein-Fall" gegen die Verurteilung zu Darlehensrückzahlung zurückgewiesen

Datum: 12.05.2005

Kurzbeschreibung: 

Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Berufung des beklagten älteren Ehepaars aus Massenbachhausen im sogenannten "Schuldschein-Fall" gegen ihre (zivilrechtliche) Verurteilung zur Darlehensrückzahlung zurückgewiesen.

Das Verfahren hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, nachdem sich die beklagten Eheleute an die Presse gewandt hatten. Die beiden sollen am 24.02.1999 ein Darlehen über 480.000 DM (entsprechend etwa 245.420 €) erhalten und dafür einen Schuldschein mit Rückzahlungsverpflichtung zum 01.03.2000 unterschrieben haben. In der Folge zahlten sie den Darlehensbetrag nicht zurück, sondern behaupteten, das Darlehen nie erhalten und den Schuldschein nicht unterschrieben zu haben und erstatteten bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn gegen den Darlehensgeber Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges u.a. Dieses Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ein und leitete ein Strafverfahren gegen die beiden ein, in welchem sie am 21. Dezember 2001 vom Schöffengericht des Amtsgerichts Heilbronn (12 Ls 53 Js 9725/00) jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs sowie gemeinschaftlicher falscher Verdächtigung zu jeweils 1 Jahr und 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt wurden.

Mit Urteil vom 7. April 2005 (5 Ns 53 Js 9725/00) verwarf die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Heilbronn nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung die Berufung der beiden Angeklagten. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Heilbronn, welche bei beiden Angeklagten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten beantragt hatte, hat das Landgericht hinsichtlich des 81-jährigen Mannes verworfen, während es die Gesamtfreiheitsstrafe gegen die 73-jährige Frau auf 2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erhöhte. Die Strafen blieben zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil des Landgerichts Heilbronn nicht angefochten; die Angeklagten, deren Verteidiger jeweils Freispruch gefordert hatten, haben Revision eingelegt, mit der sich in einigen Wochen ein Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zu befassen haben wird.

Im Zivilrechtsstreit wurden die beiden vom Landgericht Heilbronn am 28. Oktober 2004 (3 U 233/04) zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verurteilt.

Über die dagegen eingelegte Berufung wurde am 30. März 2005 vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt. Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Senat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bestätigt, das unter eingehender Würdigung der Gutachten von vier Sachverständigen rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen habe, dass keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit der Unterschriften der Beklagten auf dem am 24.02.1999 erstellten Schuldschein bestünden. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass derjenige, der in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurück zu zahlen, die Beweislast dafür trage, dass diese Verpflichtung nicht entstanden sei und dass die Beklagten diesen Gegenbeweis nicht geführt haben.

Die Berufung habe keinerlei Gründe aufgezeigt, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Echtheit des Schuldscheines angreifbar wäre. Insbesondere setze die Berufung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts, indem sie darauf abhebe, der Sachverständige habe lediglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen können, dass die Urkunde nicht von einem Meisterfälscher gefälscht worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Behauptung dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt sei, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genüge, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen sei, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifel Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen.

Ungeklärt blieb die Herkunft des Geldes. Angesichts der Beweislastregeln im Zivilprozess spielte dies letztlich keine entscheidende Rolle, weil die Unklarheiten bezüglich der Herkunft des Geldes den durch den Schuldschein erbrachten Beweis der Darlehenshingabe nicht erschüttern konnten.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere, hat der Senat die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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