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OLG Stuttgart verhandelt erneut Musterverfahren wegen des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG im Jahr 2005

Datum: 20.01.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

 

3. Februar 2016 um 10:00 Uhr,

Saal 2.10 (Archivstraße 15A/B)

 

unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Franz Steinle das Kapitalanlagemusterverfahren wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG (damals noch DaimlerChrysler AG) im Jahr 2005. Ausgangspunkt des Verfahrens waren zahlreiche Klagen von Anlegern, die geltend machen, ihre Aktien zu einem zu niedrigen Kurs verkauft zu haben, weil die Daimler AG nicht bereits über die ab Mai 2005 laufenden Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden informiert hatte. Nach der Veröffentlichung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 28. Juli 2005 über den Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden waren die Aktienkurse erheblich gestiegen.

 

In früheren Entscheidungen haben die befassten Senate des Oberlandesgerichts in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Auffassung vertreten, dass eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation frühestens mit der Beschlussfassung im Aufsichtsrat beziehungsweise des bereits am 27. Juli 2005 befassten Präsidialausschusses entstanden sei, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine konkrete Information über ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretendes Ereignis vorgelegen habe. In einem Vorlageverfahren hat zunächst der Europäische Gerichtshof - und dem folgend nunmehr auch der Bundesgerichtshof - festgestellt, dass schon vorherige Zwischenschritte, beginnend ab dem ersten Gespräch vom 17. Mai 2005 zwischen dem damaligen Vorstandsvorsitzenden und dem Aufsichtsratsvorsitzenden über die Idee eines vorzeitigen Ausscheidens, Insiderinformationen im Sinne des § 13 WPHG darstellen können.  Dies würde indes voraussetzen, dass diese Informationen bei Bekanntwerden von einem verständigen Anleger als Teil seiner Anlageentscheidung berücksichtigt worden wären.

 

Nach § 37b Abs. 1 WpHG ist der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er es unterlässt, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, es sei denn, er war nach § 15 Abs. 3 WpHG von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit oder er weist nach, dass seine Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

 

Der Senat muss nunmehr nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs überprüfen,

 

  • ob bereits Ereignisse vor dem 27. Juli 2005 als konkrete und ausreichend spezifische Informationen (Kursspezifität) anzusehen sind und ob diese geeignet waren, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Aktien erheblich zu beeinflussen (Kursrelevanz),
  • gegebenenfalls eine Ausnahme nach § 15 Abs. 3 WpHG, wonach der Emittent von Pflicht zur Veröffentlichung solange befreit ist, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und er die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann, bestand bzw. die Daimler AG sich insoweit auf den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen kann,
  • die Daimler AG nachweisen kann, dass die Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
  • wie sich der Schaden der Anleger bei Bestehen eines Ersatzanspruchs berechnen würde.

 

Aktenzeichen, vorherige Verfahren und relevante Normen:

AZ.: 20 Kap 1/08

 

Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

 

 

Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom

 

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom

 

 

§ 13 WPHG Insiderinformation

Abs. 1: Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. (...)

 

§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen

Abs. 1: Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die er eine solche Zulassung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation nach Satz 3 unwissentlich, so ist die Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen. (...)

 

(...)

 

Abs. 3: Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entsprechend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung mitzuteilen.

 (...)

 

Abs. 4: Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor der Veröffentlichung

 1.  der Geschäftsführung der organisierten Märkte, an denen die Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind,

 2. der Geschäftsführung der organisierten Märkte, an denen Derivate gehandelt werden, die sich auf die Finanzinstrumente beziehen, und

 3.  der Bundesanstalt mitzuteilen.

 (...)

 

Abs. 6: Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadenersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.

 (...)

 

§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

Abs. 1: Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

 1.  die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

 2.  die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

 (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 (...)

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