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OLG Stuttgart verhandelt Anklage gegen mutmaßlichen PKK-Gebietsverantwortlichen
Datum: 19.11.2015
Kurzbeschreibung:
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab
Dienstag, 1. Dezember 2015, 9:15 Uhr
im Saal 4 des Oberlandesgerichts Stuttgart
unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Strafverfahren gegen einen 1968 geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Ausland. Der Angeklagte wurde am 12. Februar 2015 in Villingen Schwenningen festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, als Kader der PKK ab Juli/August 2010 bis zu seiner Festnahme Führungsaufgaben als Leiter der Gebiete Kiel, Sachsen, Stuttgart und des Bodensees übernommen zu haben.
Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. April 2015 wurde mit Beschluss vom 25. September 2015 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Es sind bislang folgende Termine zur Hauptverhandlung bestimmt worden:
Datum |
Uhrzeit |
Terminsinhalte |
Dienstag, 01. Dezember 2015 |
09:15 Uhr |
Beginn des Verfahrens |
Donnerstag, 03. Dezember 2015 |
09:15 Uhr |
Beamter des BKA zu Gründung, Strukturen und Aktivitäten der PKK |
Dienstag, 08. Dezember 2015 |
09:15 Uhr |
Zwei Beamte des BKA zu Gründung, Strukturen und Aktivitäten der PKK und Finanzen |
Dienstag, 15. Dezember 2015 |
09:15 Uhr |
Zwei Beamte des BKA zur HPG und der Struktur der (neuen) PKK |
Donnerstag, 17. Dezember 2015 |
09:15 Uhr |
Zwei Beamte des BKA zu Strukturen und Aktionen der TAK sowie der PKK |
Dienstag, 22. Dezember 2015 |
09:15 Uhr |
Zwei Beamte des BKA zu Strukturen und Aktionen der KC und der PKK |
Dienstag, 12. Januar 2016 |
09:15 Uhr |
Ein Beamter des BKA zu Rechtshilfemaßnahmen in Belgien |
Donnerstag, 14. Januar 2016 |
09:15 Uhr |
|
Dienstag, 19. Januar 2016 |
09:15 Uhr |
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Donnerstag, 21. Januar 2016 |
09:15 Uhr |
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Dienstag, 26. Januar 2016 |
09:15 Uhr |
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Donnerstag, 28. Januar 2016 |
09:15 Uhr |
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Dienstag, 02. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
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Donnerstag, 04. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
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Dienstag, 09. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
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Donnerstag, 11. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
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Dienstag, 16. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
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Donnerstag, 18. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
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Dienstag, 23. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
|
Donnerstag, 25. Februar 2016 |
09:15 Uhr |
|
Weitere Termine sollen jeweils dienstags und donnerstags stattfinden. Der Senat wird neben dem Vorsitzenden mit 4 Berufsrichtern besetzt sein.
Sofern Medienvertreter während des Prozesses über weitere Einzelheiten der Terminierung und des Programms des Senats informiert werden möchten, ist über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart die Aufnahme in einen E-Mail-Verteiler möglich.
Aktenzeichen und relevante
Normen:
AZ.: 6 OJs 1/14 (GenStA Stuttgart 12 Ojs 1/14)
Pressemitteilung zur Anklageerhebung:
§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:
Die §§ 129 und 129a
gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat
auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das
Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den
Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des
Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann
für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung
künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte
Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die
Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die
Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die
Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen
das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei
Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (Auszug):
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord
(§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen
die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als
Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.