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Klage des Vaters von Tim K. auf Geldentschädigung wegen Veröffentlichung seines Lichtbilds ohne Erfolg

Datum: 02.04.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger – Vater von Tim K. – verlangt die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsverletz- ungen nach der Veröffentlichung eines Lichtbildes. Die Beklagte verlegt eine Zeitung, in der am 21.10.2010 und am 01.12.2012 ein gepixeltes Lichtbild des Klägers wiedergegeben wurde. Der Kläger verlangt deshalb  eine Geldentschädigung zu, da er trotz der Pixelung zu erkennen sei und das zeitgeschichtliche Interesse an seiner Person wegen des Amoklaufes seines Sohnes keine Rechtfertigung für die Verwertung seines Bildes sei.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, die Veröffentlichung des Lichtbildes sei zulässig gewesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt, eine Geldentschädigung zu erhalten. Der unter anderem für Pressesachen zuständige 4. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers mit heutigem Urteil zurückgewiesen. Das Landgericht habe zutreffend eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers durch die Veröffentlichungen des Lichtbildes verneint.

Zwar sei von einem Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bild auszugehen. Dieser Eingriff setze die Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) der abgebildeten Person voraus, die sich jedoch nicht zwingend aus der Abbildung als solche ergeben muss, auch wenn es in der Regel erst die Gesichtszüge sind, die einen Menschen erkennbar machen. Für die Erkennbarkeit im Rechtssinne genügt es vielmehr, wenn der Abgebildete durch Merkmale erkennbar wird, die gerade ihm eigen sind, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Erkennbarkeit überhaupt auf der Abbildung beruht, sondern sich auch aus dem dazugehörigen Text ergeben kann. Das von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bildnisschutz entwickelte so genannte „abgestufte Schutzkonzept“ hat am Erfordernis der Identifizierbarkeit (Erkennbarkeit im Rechtssinne) und den hierfür entwickelten Kriterien nichts geändert. Ein Vergleich des gepixelten Lichtbildes mit einem vorgelegten Originallichtbild des Klägers habe ergeben, dass er auch bei einer entfernten Betrachtung des veröffentlichten Bildes nicht als die abgebildete Person zu erkennen ist. Die Identifizierbar­keit hat sich aber aus dem zugehörigen Text ergeben. 

Da der Kläger der Verwertung dieses Bildes nicht zugestimmt hatte, war nach dem „abgestuften Schutzkonzept“ zu überprüfen, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt und ob die Güterabwägung ergibt, dass die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang vor den Rechten des abgebildeten Klägers hat. Bei dieser Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum kollidierenden Persönlichkeitsschutz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über eine Straftat, die zum Zeitgeschehen gehört, ureigenste Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses Interesse wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass eine den Täter identifizierende Bildberichterstattung einen erheblichen Eingriff in dessen Persönlichkeitssphäre darstellt. Der Senat hat festgehalten, dass es sich bei dem Bildnis des Klägers um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und nicht nur in Beziehung auf den am Amoklauf des Sohnes, sondern auch im Hinblick auf die Person des Klägers selbst ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dieses Informationsinteresse bestand nicht nur, weil der Klägervater des Amokläufers ist, sondern auch deshalb, weil ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt wurde, nachdem dieser schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Taten seines Sohnes dadurch gesetzt hatte, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht ausreichend sorgfältig weggeschlossen hatte.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 

Aktenzeichen: 4 U 174/13 (Landgericht Stuttgart: 11 O 174/13)

 

Ergänzende Hinweise:

§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

 

§ 23  Kunsturhebergesetz (KUG)

(1)   Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.  Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2)   Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06 – abgestuftes Schutzkonzept

BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 – Bildnis im Gerichtssaal

BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 – Die INKA-Story

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