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Klage auf Beendigung eines Leasingvertrages für einen Porsche Cayenne mit Benzinmotor auch in zweiter Instanz erfolglos

Datum: 25.04.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Mosthaf wies mit heute verkündeten Urteil auch in zweiter Instanz die Klage eines Leasingnehmers auf Beendigung seines Leasingvertrages ab. Mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigte der Senat im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn. Zur Begründung verwies der Senat insbesondere darauf, dass der Vortrag des Klägers bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für eine arglistige Täuschung über den Zustand des geleasten Fahrzeugs ergebe und auch der behauptete Vertrauensverlust durch den „Abgasskandal“ nicht zur Kündigung des Leasingvertrages berechtige.

Der Kläger bestellte im August 2013 bei einem Autohaus einen Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor zum Preis von rund 119.000 €. Mit der Beklagten, die u. a. Leasingverträge und Finanzierungen für Porsche-Fahrzeuge anbietet, schloss er hierüber einen Leasingvertrag über 48 Monate. Mit Schreiben vom 12. November 2015 kündigte der Kläger den Leasingvertrag und erklärte hilfsweise seinen Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung seines Leasingantrags. Die Beklagte nahm das Auto nicht – wie vom Kläger gefordert – zurück.

Der Kläger mutmaßt aufgrund von Presseberichten, dass auch sein Fahrzeug von Manipulationen betroffen sei, worüber er getäuscht worden sei. Deswegen habe er jegliches Vertrauen in die Marke Porsche verloren. Die Beklagte tritt dem entgegen und ist der Ansicht, die Leasingbedingungen schlössen eine Sachmängelhaftung wirksam aus. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung oder Anfechtung des Leasingvertrages sei nicht gegeben.

Vor dem Landgericht begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Leasingvertrag zum 30. November 2015 beendet worden ist, und klagte hilfsweise auf Zahlung von rund 46.000 Euro (nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Auslagen) Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Beklagte ihre Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Zur Begründung seines Urteils führt der Senat aus, die Kündigung des Klägers habe den Leasingvertrag nicht beendet. Für eine außerordentliche Kündigung bedürfe es eines Kündigungsgrundes, der jedoch nicht festgestellt werden könne. Der Ausschluss der (mietrechtlichen) Sachmängelhaftung der Beklagten sei wirksam, weil sie dem Kläger zugleich ihre (kaufrechtlichen) Gewährleistungsansprüche gegen das Autohaus abgetreten habe. Unabhängig davon komme ein Kündigungsgrund bei arglistiger Täuschung der Beklagten über einen Mangel des Fahrzeugs zwar grundsätzlich in Betracht. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür. Denn es falle in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten Kohlendioxid-Ausstoß aufweise. Daher genüge es weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts, dass der Kläger unter Hinweis auf Presseberichte vortrage, er müsse davon ausgehen, auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei von Manipulationen betroffen, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxid-Ausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auf die Hinweise des Senats im Termin auch klargestellt, der Kläger mache mangels Nachweismöglichkeit nicht geltend, dass an dem Motor des Leasingfahrzeugs ein Mangel gegeben sei; vielmehr halte er die Kündigung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes für berechtigt.

Schließlich ergebe sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund. Dass die beklagte Leasinggesellschaft in diesem Zusammenhang eigene Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den „Abgasskandal“ verwickelt sei. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger habe berechtigterweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertragspartnerin verloren. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen schlichten Warenaustausch gehe. Weder der Pflichtenkreis der Beklagten noch das Erfüllungsinteresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung seien von dem „Abgasskandal“ tangiert.

Aktenzeichen

6 U 146/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

6 O 135/16 - Landgericht Heilbronn

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