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Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen mutmaßliche Betreiber des Internetportals „Altermedia-Deutschland“

Datum: 27.06.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 14. September 2017, 10:00 Uhr
im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes
Stuttgart-Stammheim (Aspergerstr. 49, 70439 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen fünf Angeklagte, denen Straftaten im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremistischer Inhalte über das Internetportal „Altermedia-Deutschland“ zur Last gelegt werden.

Zwei der Angeklagten wird vorgeworfen, mit einer unbekannt gebliebenen Person eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an ihr als Rädelsführer beteiligt zu haben, um über das Internetportal „Altermedia-Deutschland“ strafbare Inhalte, namentlich volksverhetzende Äußerungen, zu verbreiten. Den weiteren drei Angeklagten wird vorgeworfen, dieser Vereinigung beigetreten zu sein und sich an ihr als Mitglied beteiligt zu haben. Darüber hinaus sollen die fünf Angeklagten in einer unterschiedlichen Anzahl von Fällen beim Betrieb von „Altermedia-Deutschland“ in wechselnder Beteiligung Straftaten der Volksverhetzung begangen haben (§ 129 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, § 130 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB alter und neuer Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB). Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 18. Januar 2017 zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20. Dezember 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

Termin Uhrzeit
Donnerstag 21. September 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 28. September 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 5. Oktober 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 12. Oktober 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 19. Oktober 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 26. Oktober 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 9. November 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 16. November 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 23. November 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 30. November 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 7. Dezember 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 14. Dezember 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 21. Dezember 2017 09:00 Uhr
Donnerstag 11. Janaur 2018 09:00 Uhr


sowie - soweit erforderlich - in der Folgezeit ab dem 18. Januar 2018 jeweils donnerstags.

Aktenzeichen

5 - 2 StE 21/16 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 BJs 108/14-5 und 2 StE 21/16-5 – Bundesanwaltschaft


Relevante Normen:

§ 129 Abs. 1 und Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung krimineller Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.

 

§ 130 Strafgesetzbuch (StGB) – Volksverhetzung (aktuelle Fassung) - Auszug:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

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