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Erneuter Beginn der Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ u. a.

Datum: 26.03.2019

Kurzbeschreibung: 

Erneuter Beginn der Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ u. a.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beginnt am

Dienstag, den 2. April 2019, 9:00 Uhr
im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes Stuttgart - Stammheim
(Asperger Straße 49, 70439 Stuttgart)


unter dem Vorsitz von Herbert Anderer erneut mit einem Staatsschutzverfahren gegen den 34-jährigen deutschen und algerischen Staatsangehörigen Samir K.. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, in zehn Fällen die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ unterstützt und in vier Fällen für sie um Mitglieder und Unterstützer geworben zu haben, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 129b Strafgesetzbuch (StGB). Zudem wird gegen ihn der Tatvorwurf der Gewaltdarstellung erhoben (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB). Der Senat hatte zudem den rechtlichen Hinweis erteilt, dass bei einer der angeklagten Taten auch ein Vergehen der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB in Betracht kommt.

Der Neubeginn der Hauptverhandlung wurde erforderlich, da der Senat mit Beschluss vom 19. März 2019 die Hauptverhandlung ausgesetzt hatte, weil eine weitere Unterbrechung gemäß § 229 StPO nicht mehr möglich war. Nachdem der Senat am 17. Januar sowie am 7.,12., 21. und 26. Februar 2019 verhandelt hatte, war am 12. und 14. März 2019 der bestellte Verteidiger jeweils mit ärztlichem Attest entschuldigt krankheitsbedingt nicht anwesend. Die an beiden Tagen jeweils im Gebäude, aber nicht im Saal anwesende Wahlverteidigerin des Angeklagten erklärte, sie nehme an der Hauptverhandlung nur teil, wenn sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werde. Eine solche Bestellung durch den Vorsitzenden erfolgte nicht. Er hatte sie bereits zuvor mehrfach abgelehnt; hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten waren beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht (hier) erfolglos geblieben. Eine Vertretung des krankheitsbedingt ausgebliebenen Verteidigers lehnte sie trotz des Angebots durch den Vorsitzenden an beiden Tagen ab. Am 18. März 2019, der als Termin zusätzlich kurzfristig nach Abklärung mit der Kanzlei des bestellten Verteidigers bestimmt worden war, war der bestellte Verteidiger – abermals belegt durch ein ärztliches Attest – wiederum krankheitsbedingt verhindert; eine Vertretung, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben, wurde von ihm an keinem der drei Tage angeregt oder beantragt. Die Wahlverteidigerin, deren Verhinderung für 19. März dem Senat bereits bekannt war, teilte auf die Ladung hin ihre Verhinderung auch für den 18. März mit. Am 18. März war folglich keiner der beiden Verteidiger erschienen. Am 19. März, dem letzten möglichen Tag einer Fortsetzung der Hauptverhandlung, waren – unbeschadet der Fortdauer der Erkrankung des bestellten Verteidigers – beide Verteidiger wegen anderer Termine verhindert.

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2018 (hier) und des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 28. Dezember 2018 (hier) zu entnehmen.

Der Angeklagte wurde am 21. März 2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Der Senat wird in der neuen Hauptverhandlung wieder mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Für folgende Tage sind Fortsetzungstermine bestimmt:

  • Donnerstag, 4. April 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 9. April 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 11. April 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 30. April 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 2. Mai 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 7. Mai 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 9. Mai 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 14. Mai 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 16. Mai 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 21. Mai 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 28. Mai 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 4. Juni 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 6. Juni 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 25. Juni 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 27. Juni 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 2. Juli 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 9. Juli 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 11. Juli 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 16. Juli 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 18. Juli 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 23. Juli 2019, 09.00 Uhr
  • Donnerstag, 25. Juli 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 30. Juli 2019, 9.00 Uhr
  • Donnerstag, 1. August 2019, 9.00 Uhr
  • Freitag, 2. August 2019, 09.00 Uhr
  • Montag, 2. September 2019, 09.00 Uhr
  • Dienstag, 3. September 2019, 09.00 Uhr

sowie - soweit erforderlich - in der Folgezeit ab Donnerstag, dem 5. September 2019, jeweils dienstags und donnerstags.

Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.

Aktenzeichen:

5 - 2 StE 9/18 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 StE 9/18-3 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Relevante Normen (Auszug):

§ 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Ver-brechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeich-nete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereini-gung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Be-strebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Um-stände als verwerflich erscheinen.

§ 131 StGB - Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Ver-harmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
….
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

§ 140 StGB - Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 229 StPO - Höchstdauer einer Unterbrechung
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. …


Für Medienvertreter geben wir folgende Hinweise:

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.
  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Montag, 1. April 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.
  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
  • Die Sitzplätze der zwei vorderen Reihen im Zuschauerbereich sind jeweils bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.
  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes     Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.
  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.
  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Montag, 1. April 2019, 15:00 Uhr, schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.

Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 21. März 2019 entnehmen.

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