Navigation überspringen

Bundesweit erster Termin in einem Musterfeststellungsverfahren am Oberlandesgericht Stuttgart

Datum: 28.11.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Oliver Mosthaf verhandelt am Freitag, 25. Januar 2019, um 10.00 h im Sitzungssaal 2.10 erstmalig in einem Musterfeststellungsverfahren. Diese Verfahrensart wurde vom Gesetzgeber zum 1. November 2018 neu geschaffen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. legt Rechtsfragen zur Klärung vor, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der beklagten Mercedes Benz Bank AG betreffen. Gerichtlich überprüft werden soll, ob in den Formularen der beklagten Bank die erforderlichen Pflichtangaben, darunter insbesondere die Widerrufsinformation, ordnungsgemäß erteilt werden, da nur dann die 14tägige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Auch Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Widerrufs sollen geklärt werden.

 

Verbraucher, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von diesen Feststellungszielen abhängen, können sich bis zum 24. Januar 2019 zum Klageregister über das Anmeldeformular beim Bundesamt für Justiz (hier) anmelden. Eine Anmeldung direkt beim Oberlandesgericht ist nicht möglich.

 

Sollte das erstinstanzlich verhandelnde Oberlandesgericht in dieser Sache ein Musterfeststellungsurteil erlassen, so wäre dagegen die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

 

Aktenzeichen: OLG Stuttgart 6 MK 1/18

 

 

Maßgebliche Vorschrift:



Zivilprozessordnung

 

§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

 

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) 1Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

1.

Name und Anschrift des Verbrauchers,

2.

Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,

3.

Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,

4.

Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,

5.

Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

2Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. 3Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.