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6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilt einen Gebietsleiter der „PKK“ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten

Datum: 13.10.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verkündete heute unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling sein Urteil in einem Staatsschutzverfahren gegen ein Mitglied der sog. Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Der 48-jährige Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129 a und b Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil waren 55 Verhandlungstage seit 1. Dezember 2015 voraus gegangen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte der Senat insgesamt 55 Zeugen vernommen sowie zahlreiche Dokumente und abgehörte Telefongespräche eingeführt.

Nach den Feststellungen des Senats strebt die PKK einen staatsähnlichen „konföderalen“ Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak mit eigener Armee und Staatsbürgerschaft an. Neben einem politischen Arm verfügt sie zur Durchsetzung ihrer Ziele auch über militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die vor allem im Südosten der Türkei Anschläge vorwiegend auf türkische Polizisten und Soldaten verüben, bei denen immer wieder auch Zivilisten zu Schaden kommen. Zweck und Tätigkeit der PKK sind daher u. a. darauf gerichtet, durch Anschläge Mord und Totschlag in der Türkei zu begehen. Die PKK besitzt auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder bzw. hauptamtlichen Parteikader vor allem die Aufgabe, Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen, PKK-Anhänger für den Guerillakampf und den Kaderapparat zu rekrutieren und öffentlichkeitswirksame Aktionen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK zu planen und durchzuführen. Die PKK ist seit 1993 in Deutschland verboten und wird von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung eingestuft.

Darüber hinaus ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte von Mitte 2010 bis Februar 2015 als Gebietsleiter der PKK betätigt hat. Hierbei kam er vor allem der Aufgabe nach, in seinem jeweiligen Gebiet Spenden einzufordern, diese an das europäische Finanzbüro der PKK weiterzuleiten, Propagandamaterialien zu verteilen, örtliche Veranstaltungen zu initiieren und durchzuführen sowie Busse zum Transport der Teilnehmer aus seinem Gebiet zu PKK-Großveranstaltungen zu organisieren. Der Angeklagte reiste im November 1994 mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein und war bis zu seiner Festnahme in Nordrhein-Westfalen gemeldet. Er war zunächst von Mitte des Jahres 2010 bis Mitte des Jahres 2011 Leiter des PKK-Gebiets Kiel, leitete anschließend für zwei Jahre das Gebiet Sachsen, hatte danach bis Mitte des Jahres 2014 die Funktion eines Gebietsleiters für das PKK-Gebiet Stuttgart inne und war bis zu seiner Festnahme am 12. Februar 2015 in Villingen-Schwenningen für das Gebiet Bodensee zuständig.

Der Senat hat bei der Strafzumessung u. a. berücksichtigt, dass es sich bei der PKK um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt und dass Verurteilungen zu Haftstrafen wegen gleichgelagerter Taten geringeren Umfangs in den Jahren 2000 und 2002 den Angeklagten nicht davon abgehalten haben, erneut – und dieses Mal über einen Zeitraum von 54 Monaten – die Tätigkeit als Gebietsleiter auszuüben. Strafmildernd wertete der Senat neben der langen Dauer der Untersuchungshaft u. a., dass der Angeklagte vor seiner Ausreise aus der Türkei als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe persönlich von Diskriminierungen und Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte betroffen war.

Der Senat ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. § 268b StPO).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen
6 OJs 1/14

Relevante Normen:

§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) … zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

§ 268b Strafprozessordnung (StPO)

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.



Links zu früheren Pressemitteilungen:

Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 20. Mai 2015

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2015

 

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