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EnBW unterliegt gegen Südwestrundfunk

Datum: 08.02.2006

Kurzbeschreibung: 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in letzter Instanz entschieden, dass der Südwestrundfunk eine von der EnBW verlangte Gegendarstellung nicht in der „Landesschau“ senden muss.

Die Landesschau Baden-Württemberg sendete am 26.07.2005 einen Beitrag, der sich mit dem Ausscheiden des ehemaligen Leiters des Kernkraftwerks Neckarwestheim II beschäftigte. In dem Beitrag hieß es u. a., „gefeuert“ habe ihn der EnBW-Chef Utz Claassen. Die EnBW verlangte deshalb eine Gegendarstellung mit dem Inhalt, dass der Vorstandsvorsitzende der EnBW weder an der Entscheidungsfindung noch am Ausspruch der Kündigung beteiligt gewesen sei. Aufgrund von Angaben eines Geschäftsführers der Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks (EnKK), wonach der Vorstandsvorsitzende mit der Trennung einverstanden gewesen sei, wies das Landgericht Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, jedenfalls aber offensichtlicher Irreführung zurück. Daraufhin verlangte die EnBW eine Gegendarstellung mit dem Inhalt, dass der Vorstandvorsitzende über die Entscheidung der Betreibergesellschaft in Kenntnis gesetzt worden sei und sich einverstanden erklärt habe.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass hinsichtlich der mit dem erneuten Verfügungsantrag geltend gemachten Zweitfassung das nach dem Presserecht erforderliche unverzügliche Verlangen einer Gegendarstellung nicht vorliege.

Dabei könne dahinstehen, ob das Nachschieben weiterer Fassungen von Gegendarstellungen zulässig ist. Jedenfalls sei die mit der Zweitfassung verbundene Zeitverzögerung nicht unverschuldet, da die ursprünglich verlangte Fassung einen groben, ohne weiteres erkennbaren Mangel aufweise. Die Gegendarstellung sei von vornherein nicht geeignet gewesen, eine Verbreitungspflicht zu begründen, da für offensichtlich unwahre oder irreführende Gegendarstellungen ein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung nicht bestehe.

   Zum Volltext der Entscheidung, Urteil vom 8.2.2006, Aktenzeichen 4 U 221/05


 

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