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Urteil des Staatsschutzsenats in der Strafsache gegen einen türkischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB

Datum: 27.02.2014

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Hermann Wieland in einem Verfahren gegen ein Mitglied der „Arbeitspartei Kurdistans“ (PKK) am 35. Verhandlungstag ein Urteil verkündet. Der türkische Angeklagte kurdischer Volkszugehörigkeit wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Senats strebt die PKK einen staatenähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak an. Neben einem politischen Arm verfügt sie zur Durchsetzung ihrer Ziele auch über militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im Südosten der Türkei Anschläge auf türkische Polizisten und Soldaten verüben. Zweck und Tätigkeit der PKK sind daher unter anderem die Begehung von Anschlägen wie Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Die PKK besitzt unter anderem über ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen und PKK-Anhänger für den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen sind seit 1993 in Deutschland verboten und werden von der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen eingestuft.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in deren Rahmen seit September 2013 über 40 Zeugen und Sachverständige vernommen sowie zahlreiche Dokumente und abgehörte Telefongespräche eingeführt worden waren, ist der Senat davon überzeugt, dass sich der 36-jährige Angeklagte als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) - der Jugendorganisation der verbotenen PKK und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) - betätigt hat. Der Angeklagte hatte als im Rahmen seiner Tätigkeit als hochrangiger Funktionär der KC vor allem die Aufgabe, Jugendliche für die PKK und deren bewaffneten Kampf gegen türkische Einrichtungen zu rekrutieren sowie Geld und Ausweispapiere für Reisen zu Kampfeinsätzen der PKK im Nordirak zu beschaffen. Darüber hinaus war er in die Organisation von Veranstaltungen und die Schulungsarbeit der PKK sowie in die Beschaffung von Finanzmitteln eingebunden. Der in Frankreich gemeldete Angeklagte war zunächst von März bis Ende Juni 2008 Leiter der KC in Berlin. Anschließend hatte er eine Funktion innerhalb der KC mit Deutschland- bzw. Europabezug. Ab Oktober 2009 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 fungierte er als Europaverantwortlicher der KC. Aufgrund eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs wurde er in der Schweiz festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert.

Der Senat hat bei der Strafzumessung u.a. berücksichtigt, dass es sich bei der PKK um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt und dass der Angeklagte als Europaverantwortlicher eine für die Organisation besonders wichtige und herausgehobene Funktion über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ausübte. Strafmildernd wertete der Senat neben der langen Dauer der Untersuchungshaft u.a., dass der Angeklagte vor seiner Flucht aus der Türkei als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe persönlich von Diskriminierungen und Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte betroffen war.

Der Senat ordnete beim Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

 

Aktenzeichen: AZ.: 6- 2 StE 3/13    



Ergänzende Hinweise:
§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (Auszug):

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.    Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

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