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OLG Stuttgart verhandelt über Wasserpreise der Stadt Stuttgart

Datum: 05.02.2015

Kurzbeschreibung: 

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

 

Donnerstag, den 12. Februar 2015 um 10 Uhr

im Saal 2.10 des Oberlandesgerichts (Eingang Archivstraße 10A/B)

 

über ein Preismissbrauchsverfahren der Landeskartellbehörde.

 

Die Landeskartellbehörde hat mit einer Verfügung vom 4. September 2014 angeordnet, dass die EnBW AG verpflichtet ist, ihre Wasserpreise vom 1. August 2007 bis zum 31.12.2014 zwischen ca. 25% und 33,5% zu senken. Die Preismissbrauchsprüfung gemäß den einschlägigen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf der Basis einer sogenannten Kostenkontrolle und alternativ einer Vergleichsmarkt-berechnung habe überhöhte Wasserpreise in dieser Höhe ergeben. Die EnBW AG hat gegen diese Verfügung Beschwerde eingelegt und außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, soweit die Verfügung eine sofortige Preisanpassung verlangt. Die Beschwerde macht geltend, dass die Verfügung nicht den Vorgaben entspricht, die bei einer Kostenkontrolle und dem Vergleichsmarktkonzept zu Grunde zu legen sind.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

201 Kart 9/14 Oberlandesgericht Stuttgart (Hauptsache)

201 Kart 10/14 Oberlandesgericht Stuttgart (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung)

 


 

Ergänzende Hinweise:

§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft

(1)   ....

(2)   ....

(3)   Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im Markt nicht missbraucht werden.

(4)   Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn

1.  das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind, oder

2.  ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Abnehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn, das Wasserversorgungsunternehmen weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind, oder

3.  ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; anzuerkennen sind die Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung anfallen.

(5)   ....

§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

(1)   ....

(2)   Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.

(3)   Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3

1.  die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,

2.  die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder

3.  die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.

(4)   Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.

(5)   Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.

(6)   ....

§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1)   Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2)   Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.  .....

2.  Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

3.  ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4.  .....

5.  ......

(3)   .....

§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

(1)   Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes .... abzustellen.

(2)   Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3)   Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

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