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OLG Stuttgart entscheidet über Rabattaktion mit einer Taxi-App

Datum: 19.11.2015

Kurzbeschreibung: 

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit einer Werbeaktion, bei der für über die App von mytaxi gebuchten Taxifahrten zwei Wochen ein Rabatt von 50% gewährt worden ist. Das Landgericht hatte die Werbung verboten, weil mytaxi wie ein Taxiunternehmer die Regeln des Personenbeförderungsgesetzes beachten müsse; darunter auch die Festpreisbindung. Der für Wettbewerbssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem heute verkündeten Urteil die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Verfügungsantrag der klagenden Taxizentrale zurückgewiesen.

 

Es geht dabei nicht um das Geschäftsmodell der Taxi-App, sondern um die Zulässigkeit einer Rabattaktion. Die Beklagte unterfällt jedoch nicht den Marktverhaltensregelungen des Personenbeförderungsgesetzes, weil sie keine Personen befördert (§ 1 Abs. 1 PBefG), sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftritt.

 

Die angegriffene Rabattaktion über einen Zeitraum von 14 Tagen und in Höhe von 50% könnte zwar eine unlautere Behinderung sein (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Die ursprünglich gestellten Klageanträge haben aber den hierfür maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Kern der konkret stattgefundenen Werbeaktion nicht erfasst und dem Senat ist es auch nicht möglich, an dieser Antragsfassung vorbei den gerade noch zulässigen Rabattsatz und die Aktionsdauer zu definieren. Und auch der erst in der Berufung gestellte Hilfsantrag hat diesen lauterkeitsrechtlichen Kern der Rabattaktion nicht ausreichend dargestellt und darüber hinaus auf Merkmale abgestellt, für die es an einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung und somit an einer Wiederholungsgefahr  fehlt.  

 

Aktenzeichen und relevante Normen:


AZ.: 2 U 88/15 (LG Stuttgart 44 O 23/15 KfH)

 

§ 1 PBefG (Sachlicher Geltungsbereich)

(1)

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen … mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

 

§ 39 (PBefG) Beförderungsentgelte und -bedingungen (gilt nach § 51 PBefG auch für KFZ)

(1)

Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. ….

(2)

….

(3)

Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

 

§ 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen)

(1)

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

 

§ 4 UWG (Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen)

Unlauter handelt insbesondere, wer ….

10. Mitbewerber gezielt behindert; …

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