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Klage des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus wegen EnBW-Aktienkauf abgewiesen

Datum: 17.11.2015

Kurzbeschreibung: 

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute die Berufung des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus gegen die im ENBW-Deal für das Land und die Neckarpri GmbH tätige Rechtsanwaltskanzlei und den mandatsbetreuenden Rechtsanwalt zurückgewiesen. Damit wurde eine Schadensersatzpflicht für persönliche Schäden des Klägers verneint.

 

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Kläger in den Schutzbereich des  Mandatsvertrages einbezogen wurde (sogenannter Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) und den Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag vorgeworfen werden kann, die ursächlich für die geltend gemachten Schäden geworden ist.

 

Die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Mandatsvertrages kann sich aus einer Auslegung des Beratungsvertrages ergeben. Anwaltsverträge erfassen wegen des erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses regelmäßig nicht die Interessen Dritter, weshalb Ansprüche Dritter nur in seltenen Fällen anzunehmen sind. Der Senat hat beim Kläger die erforderliche sogenannte Leistungsnähe verneint, weshalb die Auslegung des Anwaltsvertrages ergebe, dass der Kläger nicht in dessen Schutzbereich einbezogen worden sei. Die Folgen von Beratungspflichtverletzungen träfen typischerweise das Land und nicht den Kläger. Dieser sei nur mittelbar betroffen, was rechtlich nicht genüge, um einen eigenen Anspruch zu begründen.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen, Revisionszulassung:

AZ.: 12 U 41/15 (LG Stuttgart 9 O 108/14; Urteil unter http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&sid=ce7a3fcb058fd5f85d82d915e8ee96c6&Sort=6&nr=19265&pos=0&anz=1

Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden Württemberg vom 06.10.2011, GR 2/11 (http://stgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stgh/dateien/111006_GR_2_11_Urteil_Staatsgerichtshof.pdf).

 

Revision wurde zugelassen, diese kann beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

 

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