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6. Strafsenat verwirft Antrag auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen Siegfried Haag und Roland Mayer als unzulässig

Datum: 13.07.2015

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 6. Juli 2015 den „Klageerzwingungsantrag“ des Bruders und des Sohnes des am 7. April 1977 ermordeten Generalbundesanwalts Buback und seiner Begleiter Wurster und Göbel als unzulässig verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Siegfried Haag und Roland Mayer abgesehen. Die Antragsteller haben beantragt, den Generalbundesanwalt anzuweisen, ein Ermittlungsverfahren wegen der Beteiligung an dem Anschlag durchzuführen.

 

Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Antrag nicht den Anforderungen aus § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO genügt, weil die Antragsschrift keine in sich geschlossene Schilderung des Sachverhalts zum objektiven Tatgeschehen und den inneren Tatbestandsmerkmalen enthält. Das Verfahren steht nach den Regelungen des § 172 StPO und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen, wonach der Antragsteller alle relevanten prozessualen und materiellen Fakten  vorzutragen hat; ein Rückgriff auf Akten ist nur bedingt zulässig. Mangels Mitteilung der damaligen Anklage und der vollständigen Gründe zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 gegen Siegfried Haag und Roland Mayer könne der Senat anhand der in der Antragschrift vorgetragenen Gesichtspunkte nicht (erneut) überprüfen, ob wegen der damaligen Verurteilung überhaupt noch eine Strafbarkeit gegeben sei.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im letzten Strafverfahren gegen Verena Becker Feststellungen getroffen, die darauf schließen ließen, dass eine Tatbeteiligung von Haag und Mayer an dem Anschlag naheliegend sei. Der jetzige Antrag sei aber auch deshalb unbegründet, weil ein Strafklageverbrauch vorliege, wonach niemand wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt waren darf (Art. 103 Abs. 3 GG). Der Senat habe bereits in seinen Beschlüssen vom 31. März 2011 ausgeführt, dass die Tathandlungen der „Offensive 77“, zu der auch der Anschlag vom 7. April 1977 gehörte, Gegenstand des vorgenannten Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 waren.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

AZ.: 6 Ws 2/15

 

§ 172 Strafprozeßordnung (StPO) 

(1)

Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

 

(2)

Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

 

(3)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

 

(4)

Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

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