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Verhandlungstermin über Schadensersatz wegen der Havarie einer Biogasanlage in Riedlingen am 18. Oktober 2016 um 14:00 Uhr

Datum: 17.10.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

Dienstag, 18. Oktober 2016, 14:00 Uhr
im Saal 2.10 des Oberlandesgerichts
(Archivstr. 15A/B, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast über Schadensersatzansprüche wegen der Havarie einer Biogasanlage in Riedlingen.

Die Klägerinnen sind die ehemalige Betreiberin der Biogasanlage (in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in Riedlingen) und ihre Versicherung. Die Beklagte mit dem Sitz in Österreich (in der Rechtsform einer GmbH) ist das Unternehmen, das mit der Errichtung des Fermenters der Biogasanlage beauftragt war.

Die Klägerinnen machten in erster Instanz Schadensansprüche in der Höhe von rund 6,39 Mio. € geltend und begehrten darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz etwaigen weiteren Schadens verpflichtet ist.

Der Auftrag über einen Gesamtpreis von rund 435 T€ datiert auf den 19./22. Dezember 2006, die Abnahme auf den 18. Oktober 2007. Die Anlage havarierte in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2007 gegen 2.30 Uhr. Dadurch wurden ursprünglich im Fermenter enthaltene ca. 4000 m³ Gülle in einem „Gülle-Tsunami“ in die Umgebung geschwemmt und der Fermenter sowie große Teile der restlichen Biogas-Anlage zerstört. Menschen kamen nicht zu Schaden.

Die Parteien streiten über die Schadensursache. Nach Ansicht der Klägerinnen sind die unteren drei Ringe des Fermenters zerborsten, weil Stahlbleche und Schraubverbindungen der Stahlblechpaneele nicht der tatsächlichen Beanspruchung standgehalten haben. Die Beklagte hingegen bestreitet konstruktive Mängel und sieht eine Explosion im Fermenter als Ursache für die Havarie.

Das Landgericht Ravensburg hat die Klage mit Urteil vom 4. Februar 2016 abgewiesen. Zwar seien der Beklagten Planungs- und Ausführungsmängel im Zusammenhang mit der Errichtung des Fermenters vorzuwerfen. Die Klägerinnen hätten jedoch nicht den Beweis erbracht, dass diese adäquat kausal für die Havarie der Biogasanlage geworden seien. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass diese auf eine Zusatzbeanspruchung – über die bereits vorhandene Beanspruchung durch den hydrostatischen Druck der Befüllung hinaus – zurückzuführen sei. Hierfür komme insbesondere eine Explosion oder Verpuffung in Betracht. Für eine solche Schadensursache hafte die Beklagte aber nicht.

Die Klägerinnen verfolgen ihre Ansprüche mit der Berufung mit einem Teil von insgesamt rund 3,37 Mio € weiter.

Im Termin vom 18. Oktober 2016 sollen die beiden Sachverständigen nochmals befragt werden.

Aktenzeichen
10 U 22/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
4 O 347/08 - Landgericht Ravensburg



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