Navigation überspringen

Urteil in einem Staatsschutzverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“)

Datum: 19.03.2019

Kurzbeschreibung: 

Urteil in einem Staatsschutzverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“) 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verkündete heute unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling in einem Staatsschutzverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland am 28. Verhandlungstag das Urteil gegen einen 27-jährigen Angeklagten, der als Flüchtling syrischer Staatsangehörigkeit im November 2015 nach Deutschland eingereist war. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats hatte sich der Angeklagte im Februar 2014 dem sog. „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ („ISIG“), der sich seit Juni 2014 „Islamischer Staat“ („IS“) nennt, angeschlossen und sich in den folgenden sechs Monaten in der nordsyrischen Stadt Tabka (Region Rakka) aktiv am Verbandsleben der Organisation beteiligt. Er wechselte dabei in diesem Zeitraum auf Anordnung seiner ihm übergeordneten Emire in Tabka in drei Fällen die Türschlösser von Wohnungen bzw. Häusern, deren rechtmäßige Eigentümer (Christen bzw. Kurden bzw. Alawiten) bereits vor dem IS geflohen oder vertrieben worden waren, zum Zwecke der späteren Belegung durch IS-Angehörige aus. In einem weiteren Fall beteiligte er sich an der Räumung eines Hauses und in mindestens acht Fällen fuhr er mit seinem Motorrad seinen Bruder, der beim Geheimdienst des „IS“ tätig war, zum Zwecke der Ausübung von dessen geheimdienstlicher Tätigkeit zum dortigen Sitz des Geheimdienstes.

Im Rahmen der sehr aufwändigen Beweisaufnahme seit Oktober 2018 hat der Senat u.a. 15 Zeugen, die sich alle zur Tatzeit in Tabka aufgehalten haben, vernommen, da der Angeklagte anfänglich keine Angaben zum Vorwurf gemacht hatte. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zwar einzelne den „IS“ unterstützende Handlungen eingestanden, eine mitgliedschaftliche Beteiligung am „IS“ jedoch in Abrede gestellt; Letzteres hat er erst im Rahmen seines letzten Wortes eingeräumt.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des nicht vorbestraften, damals gerade erst 22 Jahre alten Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass die Tat inzwischen fast fünf Jahre zurückliegt und dass er sich dem „IS“ nach der Befreiung aus einer mehr als dreimonatigen Gefangenschaft in mehreren Gefängnissen des „IS“ angeschlossen hatte. Zudem scheint er durch die seit rund zehn Monaten erlittene Untersuchungshaft beeindruckt und hat seine Tatbeteiligung zumindest in etlichen Teilen eingeräumt, wenngleich dies nicht vollständig und erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens geschah; außerdem ist das tatbestandlich verwirklichte Unrecht nicht im oberen Bereich anzusiedeln.

Zu Lasten des Angeklagten hat der Senat gewürdigt, dass der Angeklagte eine ganze Reihe von Beteiligungshandlungen über mehr als ein halbes Jahr hinweg ausgeübt hat, und zwar bewusst zugunsten einer Organisation von besonderer Gefährlichkeit, außergewöhnlicher Brutalität und Unmenschlichkeit auch gegenüber vollkommen wehrlosen Menschen.

Der Senat hat die Fortdauer der seit Mai 2018 währenden Untersuchungshaft angeordnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen:
6 - 32 OJs 38/18 – Oberlandesgericht Stuttgart
32 OJs 38/18 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Ver-brechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder 

§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereini-gung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Be-strebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Um-stände als verwerflich erscheinen.



Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.