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OLG Stuttgart verhandelt über Widerspruch gegen Renten- und Lebensversicherung (§ 5a VVG a.F.)

Datum: 07.10.2014

Kurzbeschreibung: 

Der siebte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

Montag, den 20. Oktober 2014 um 15 Uhr

im Saal 12 des Oberlandesgerichts (Eingang Olgastraße)

über den Widerspruch gegen eine Rentenversicherung. Der Kläger hatte 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen, in die er bis 2004 insgesamt 51.129,20 € einbezahlt hatte. Nach einer Kündigung erhielt er im September 2007 den Rückkaufswert in Höhe von 52.705,05 €. Im März 2008 legte er Widerspruch ein (§ 5a Abs. 1 VVG a.F.) und verlangt nun  sämtliche von ihm bezahlte Versicherungsprämien  zuzüglich Zinsen zurück. Nach Abzug des Rückkaufswerts sind dies noch  22.272,56 €.

Der Rechtsstreit wurde nach Urteilen des Landgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts in der zugelassenen Revision vom Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der am 19. Dezember 2013 festgestellt hat, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Europarecht widerspricht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden, dass die Vorschrift für Lebens-, Renten- und  Zusatzversicherungen nicht anwendbar ist, der Kunde also bei fehlender Belehrung bzw. fehlender Verbraucherinformation dem Vertrag auch nach Ablauf der Jahresfrist noch widersprechen kann. Der Senat muss nun entscheiden, welche Konsequenzen der Widerspruch für die Rückabwicklung des Vertrages hat.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

7 U 147/10 (Oberlandesgericht Stuttgart: vom 31.3.2011)

C-209/12 (Europäischer Gerichtshof vom 19. Dezember 2013)

IV ZR 76/11 (Bundesgerichtshof vom 28. März 2012 und 7. Mai 2014)

IV ZR 73/13 (Bundesgerichtshof vom 16. Juli 2014)

 

Ergänzende Hinweise:

§ 5a VVG a.F.

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

Der Senat hat hier noch über mehrere Fälle zu entscheiden (je nachdem, ob festgestellt werden kann, dass Belehrung und Verbraucherinformation erteilt wurden), weitere Verhandlungen erfolgen u.a. am 20. November 2014.

Für eine weitergehende Information werden wir am Dienstag, den 25. November 2014 um 11:00 einen Presse-Jour-Fix am OLG Stuttgart durchführen, zu dem noch eine gesonderte Einladung ergeht.

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