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OLG Stuttgart verhandelt gegen vier mutmaßliche Unterstützer der Ahrar al-Sham (Islamische Bewegung der Freien Männer Großsyriens)

Datum: 26.11.2015

Kurzbeschreibung: 

Der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beginnt am

 

Dienstag, den 8. Dezember 2015 um 9:30 Uhr

im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes

in Stuttgart Stammheim, Asperger Straße 49

 

unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle ein Staatsschutzverfahren gegen vier Angeklagte. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten die ausländische terroristische Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“ unterstützt, indem sie militärische Bekleidung, Funkscanner und Krankenwagen in Deutschland erworben, nach Syrien transportiert und dort übergeben hätten. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt ergeben sich aus der Pressemitteilung Nr. 22 des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2015.

 

Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 10. Juni 2015 wurde mit Beschluss vom 25. September 2015 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Es sind bislang folgende Termine zur Hauptverhandlung bestimmt worden:

 

Datum

Uhrzeit

Terminsinhalte

Dienstag,         08. Dezember 2015

09:30 Uhr

Beginn des Verfahrens

Dienstag,         15. Dezember 2015

09:30 Uhr

Evtl. Einlassungen der Angeklagten

Donnerstag,     17. Dezember 2015

09:30 Uhr

Evtl. Einlassungen der Angeklagten

Dienstag,         22. Dezember 2015

09:30 Uhr

Vernehmung eines Polizeibeamten vom BKA zu Erkenntnissen bezüglich Ahrar al-Sham

Dienstag,         12. Januar 2016

09:30 Uhr

Sachverständiger u.a. zum Syrienkonflikt und Ahrar al-Sham

Donnerstag,     14. Januar 2016

09:30 Uhr

Fortsetzung vom 12. Januar 2016

Dienstag,         19. Januar 2016

09:30 Uhr

Zwei Sachverständige u.a. zum Syrienkonflikt und Ahrar al-Sham

Donnerstag,     21. Januar 2016

09:30 Uhr

Sachverständiger des BKA zur Auswertung von Asservaten

Dienstag,         26. Januar 2016

09:30 Uhr

Polizeibeamte des BKA zu Ermittlungen gegen die Angeklagten

Dienstag,         02. Februar 2016

09:30 Uhr

Drei Polizeibeamte des BKA zu Ermittlungen gegen die Angeklagten

Dienstag,         09. Februar 2016

09:30 Uhr

Drei Polizeibeamte (BKA, Bundespolizei und VPI Deggendorf) zu Ermittlungen gegen die Angeklagten

Donnerstag,     11. Februar 2016

09:30 Uhr

 

Dienstag,         16. Februar 2016

09:30 Uhr

 

Donnerstag,     18. Februar 2016

09:30 Uhr

 

Dienstag,         23. Februar 2016

09:30 Uhr

 

Donnerstag,     25. Februar 2016

09:30 Uhr

 

 

Weitere Termine sollen jeweils dienstags und donnerstags stattfinden. Der Senat wird neben dem Vorsitzenden mit 4 Berufsrichtern besetzt sein.

 

Die sitzungspolizeiliche Verfügung enthält für Medienvertreter die nachfolgenden Regelungen: Es ist eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich auch die Medienvertreter zu unterziehen haben. Zugelassen wird nur, wer sich durch einen geeigneten Lichtbildausweis ausweisen kann, sich einer Durchsuchung unterzieht und keine Gegenstände mit sich führt, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind. Die zu kontrollierenden Ausweise verbleiben während der Anwesenheitsdauer bei den Besuchereffekten; sie sind zur Feststellung der Identität eventuel­ler Störer abzulichten.

 

Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden wie Zuhörer zugelassen; ihnen ist ihr mitgeführtes Schreibzeug nach Überprüfung zu belassen. Handys und Laptops von Medienvertretern sind am Gebäudeeingang in Verwahrung zu geben. Handys und Laptops/Notebooks der Medienvertreter können, um als Arbeitsmittel eine rasche Wiederausfolge zu ermöglichen, beim Zugang zum Gebäude gesondert in Verwahrung genommen werden. Sie werden unter Ausschluss einer Haftung unter dem Namen des Medienvertreters im verglasten Raum (der verschlossen gehalten wird) neben dem Eingang abgelegt und können dort unter Vorlage des Presseausweises und Effektenschlüssels in den Vorbereich zum Sitzungssaal jederzeit wieder ausgefolgt werden. Ihre Nutzung im verglasten Arbeitsbereich im Foyer ist zulässig. Nach der Nut­zung können sie wieder unter dem Namen in dem angeführten Raum in Ver­wahrung gegeben werden. Eine Verwahrung über den Sitzungstag hinaus ist nicht möglich.

 

Ton- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal und -gebäude sind - mit Ausnahme der nachfolgend getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet. Jeweils ab 25 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung werden Fernseh-, Ton- und Bildaufnahmen über zu bildende Pools im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet: Für Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen, die jeweils aus höchstens drei Personen bestehen und von den Fernsehanstalten übereinstimmend und gemeinsam gestellt werden. Für Tonaufnahmen werden drei Aufnahmeteams (jeweils höchstens 2 Personen) zugelassen. Für Fotoaufnahmen werden vier Agenturfotografen und zwei freie Foto-grafen zugelassen. Die interessierten Anstalten, Redaktionen und Agenturen oder Fotografen haben spätestens zwei Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich und unter Anerkennung getroffenen Bestimmungen bei der Pressestelle des Oberlandesgerichtes die Personen zu benennen, die die Film-/Ton-und Bildaufnahmen fertigen sollen. Die Pool-Führer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild-/Tonmaterial ihren Konkurrenzunternehmen oder weiteren Medienvertretern auf Wunsch unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind Fernseh-, Ton- und Bildaufnahmen nicht gestattet. Die Kameras sind ausschließlich im Zuhörerbereich des Sitzungssaales aufzustellen; dies gilt entsprechend für Bildaufnahmen. Von den Mitgliedern des 3. Strafsenates dürfen in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen bei deren Einzug in den Sitzungssaal bis zu Beginn der Hauptverhandlung gefertigt werden. Dies gilt entsprechend auch für die Sitzungsvertreter der Generalbundesanwaltschaft. Film-, Ton- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzen-den oder der von ihm beauftragten Person (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

 

Sofern Medienvertreter während des Prozesses über weitere Einzelheiten der Terminierung und des Programms des Senats informiert werden möchten, ist über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart die Aufnahme in einen E-Mail-Verteiler möglich.



 

Aktenzeichen und relevante Normen:

AZ.: 3 – 2 StE 8/15

Pressemitteilung zur Anklageerhebung: https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?heftnr=552&newsid=552

 

§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.


 § 129 a Strafgesetzbuch (Auszug):


Abs. 1:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Abs. 5:

Wer eine in Absatz 1 (…) bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (…) bestraft (…).

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