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OLG Stuttgart verhandelt Anklage gegen mutmaßlichen PKK-Gebietsverantwortlichen

Datum: 19.11.2015

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

 

Dienstag, 1. Dezember 2015, 9:15 Uhr

im Saal 4 des Oberlandesgerichts Stuttgart

 

unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Strafverfahren gegen einen 1968 geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Ausland. Der Angeklagte wurde am 12. Februar 2015 in Villingen Schwenningen festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, als Kader der PKK ab Juli/August 2010 bis zu seiner Festnahme Führungsaufgaben als Leiter der Gebiete Kiel, Sachsen, Stuttgart und des Bodensees übernommen zu haben.

 

Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart  vom 28. April 2015 wurde mit Beschluss vom 25. September 2015 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Es sind bislang folgende Termine zur Hauptverhandlung bestimmt worden:

 

Datum

Uhrzeit

Terminsinhalte

Dienstag,         01. Dezember 2015

09:15 Uhr

Beginn des Verfahrens

Donnerstag,     03. Dezember 2015

09:15 Uhr

Beamter des BKA zu Gründung, Strukturen und Aktivitäten der PKK

Dienstag,         08. Dezember 2015

09:15 Uhr

Zwei Beamte des BKA zu Gründung, Strukturen und Aktivitäten der PKK und Finanzen

Dienstag,         15. Dezember 2015

09:15 Uhr

Zwei Beamte des BKA zur HPG und der Struktur der (neuen) PKK

Donnerstag,     17. Dezember 2015

09:15 Uhr

Zwei Beamte des BKA zu Strukturen und Aktionen der TAK sowie der PKK

Dienstag,         22. Dezember 2015

09:15 Uhr

Zwei Beamte des BKA zu Strukturen und Aktionen der KC und der PKK

Dienstag,         12. Januar 2016

09:15 Uhr

Ein Beamter des BKA zu Rechtshilfemaßnahmen in Belgien

Donnerstag,     14. Januar 2016

09:15 Uhr

 

Dienstag,         19. Januar 2016

09:15 Uhr

 

Donnerstag,     21. Januar 2016

09:15 Uhr

 

Dienstag,         26. Januar 2016

09:15 Uhr

 

Donnerstag,     28. Januar 2016

09:15 Uhr

 

Dienstag,         02. Februar 2016

09:15 Uhr

 

Donnerstag,     04. Februar 2016

09:15 Uhr

 

Dienstag,         09. Februar 2016

09:15 Uhr

 

Donnerstag,     11. Februar 2016

09:15 Uhr

 

Dienstag,         16. Februar 2016

09:15 Uhr

 

Donnerstag,     18. Februar 2016

09:15 Uhr

 

Dienstag,         23. Februar 2016

09:15 Uhr

 

Donnerstag,     25. Februar 2016

09:15 Uhr

 

 

Weitere Termine sollen jeweils dienstags und donnerstags stattfinden. Der Senat wird neben dem Vorsitzenden mit 4 Berufsrichtern besetzt sein.

Sofern Medienvertreter während des Prozesses über weitere Einzelheiten der Terminierung und des Programms des Senats informiert werden möchten, ist über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart die Aufnahme in einen E-Mail-Verteiler möglich.

 

Aktenzeichen und relevante Normen:

AZ.: 6 OJs 1/14 (GenStA Stuttgart 12 Ojs 1/14)

Pressemitteilung zur Anklageerhebung:

http://www.genstastuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/General­staatsanwaltschaft%20Stutt­gart/Pressemitteilungen/Pressemitteilung%2020%2005%202015%20-%20Anklage%20­gegen%20mutma%C3%9Flichen%20PKK-Funktion%C3%A4r.pdf

 

§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (Auszug):


Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

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