Navigation überspringen

Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“) u. a.

Datum: 10.10.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Montag, den 12. November 2018, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes Stuttgart - Stammheim
(Asperger Straße 49, 70439 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen den 29-jährigen deutschen Staatsangehörigen Dasbar W., dem u. a. vorgeworfen wird, er habe mit einem Kraftfahrzeug einen Anschlag auf die Stände rund um die Eisfläche auf dem Karlsruher Schlossplatz geplant. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten insgesamt vor, eine ausländische terroristische Vereinigung („Islamischer Staat“ (IS)) in elf Fällen unterstützt, in einem weiteren Fall für diese um Mitglieder geworben und in zwei weiteren Fällen sich an dieser terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i. V. m. § 129a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 53 Strafgesetzbuch (StGB)). Außerdem soll er eine schwere staatsgefährdende Gewalttat gem. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB vorbereitet haben, indem er sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen ließ. Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 14. August 2018 zu entnehmen (hier).

Der Angeklagte wurde am 20. Dezember 2017 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 25. September 2018 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 6. August 2018 zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet.

Der Senat hat dabei den rechtlichen Hinweis erteilt, dass der Angeklagte sich abweichend von der Anklageschrift bezüglich des ihm vorgeworfenen Plans, mit einem Kraftfahrzeug einen Anschlag auf die Stände rund um die Eisfläche auf dem Karlsruher Schlossplatz zu begehen, neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit auch eines Verbrechens des Sichbereiterklärens zum Mord in einer Vielzahl von Fällen gemäß § 30 Abs. 2 Alternative 1, § 211 StGB strafbar gemacht haben könnte.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Bis Anfang Januar 2019 sind an folgenden weiteren Tagen Verhandlungstermine angesetzt:



Montag, 19. November 2018

Mittwoch, 28. November 2018

Montag, 3. Dezember 2018

Mittwoch, 5. Dezember 2018

Montag, 10. Dezember 2018

Mittwoch, 12. Dezember 2018

Montag 17. Dezember 2018

Mittwoch, 19. Dezember 2018

Montag, 7. Januar 2019

Mittwoch, 9. Januar 2019

jeweils 9.00 Uhr

im Mehrzweckgebäude Stuttgart Stammheim.



Weitere Termine sind in der Folge bestimmt bis Montag, 4. November 2019, sowie – soweit erforderlich – in der Folgezeit ab Mittwoch, dem 6. November 2019 jeweils montags und mittwochs.


Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.

 

Aktenzeichen:

5 -  2 StE 8/18 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 StE 8/18 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof


Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.     Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …


§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

  

§ 89a StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211oder des § 212oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239aoder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

….

 

§ 30 StGB - Versuch der Beteiligung

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1zu mildern. § 23 Abs. 3gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.