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Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Jabhat al-Nusra“) und wegen Freiheitsberaubung

Datum: 18.09.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Freitag, 5. Oktober 2018, 9:00 Uhr
im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes
Stuttgart - Stammheim (Asperger Straße 49, 70439 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Hartmut Schnelle ein Staatsschutzverfahren gegen den 34-jährigen syrischen Staatsangehörigen Abdul Al I., dem vorgeworfen wird, eine ausländische terroristische Vereinigung („Jabhat al-Nusra“) unterstützt und einen anderen Menschen eingesperrt zu haben (§ 129b Abs. 1 i. V. m. § 129a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 239 Abs. 1, § 52 Strafgesetzbuch).

Der Angeklagte soll in Syrien einer der „Freien Syrischen Armee“ zugeordneten paramilitärischen Miliz angehört haben. Ihm wird zur Last gelegt, er habe zwischen Anfang April und Ende Juni 2014 in der Region Azaz (Syrien) den inzwischen rechtskräftig durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in zwei ausländischen terroristischen Vereinigungen und Totschlags verurteilten Saleh A. durch bewaffnete Mitglieder seiner Miliz festnehmen lassen. Ihm soll bekannt gewesen sein, dass dieser ein Mitglied des „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) war. Das Ziel der Festnahme sei gewesen, den Festgenommenen dem Regionalverantwortlichen der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ zu übergeben. Nachdem der Festgenommene verhört worden war, soll ihn der Angeklagte der „Jabhat al-Nusra“ mit dem Zweck der Durchführung eines Gefangenenaustausches der „Jabhat al-Nusra“ mit dem „ISIG“ ausgehändigt haben. Saleh A. gelang letztlich die Flucht.

Der Angeklagte befand sich von 27. Februar bis 29. März 2018 in Deutschland in Untersuchungshaft, dann wurde der Haftbefehl vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs außer Vollzug gesetzt.

Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. Juli 2018 (vgl. hierzu deren Medieninformation vom 23. August 2018 hier) zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

 

Freitag, 12.10.2018

Freitag, 19.10.2018

Freitag, 26.10.2018

Freitag, 02.11.2018

Freitag, 09.11.2018

Freitag, 16.11.2018

Freitag, 23.11.2018

 

jeweils 9.00 Uhr

im Mehrzweckgebäude Stuttgart Stammheim.


Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.


Aktenzeichen

 

3 -  33 OJs 26/18 – Oberlandesgericht Stuttgart

33 OJs 26/18 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 

Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 und Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.     Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

  

§ 239 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) - Freiheitsberaubung:

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

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