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Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Taliban“)

Datum: 11.01.2019

Kurzbeschreibung: 

Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Taliban“)

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab


Dienstag, 22. Januar 2019, 9.00 Uhr
im Saal 3 des Oberlandesgerichts Stuttgart,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle ein Staatsschutzverfahren gegen einen mutmaßlich 22-jährigen afghanischen Staatsangehörigen, dem zur Last gelegt wird, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher an der ausländischen terroristischen Vereini-gung „Taliban“ als Mitglied beteiligt und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen zu haben.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich im Frühjahr 2013 mit 17 Jahren für mindestens ein halbes Jahr der in Afghanistan operierenden ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ angeschlossen zu haben und für diese tätig gewesen zu sein. So habe er nach einer kurzen Waffenausbildung weisungsgemäß knapp sechs Monate lang für die Vereini-gung als Wachposten an einer Kontrollstelle, bewaffnet mit einem Sturmgewehr AK 47 „Kalaschnikow“, zusammen mit anderen Mitgliedern alle Fahrzeuge Richtung Kabul ange-halten und die Insassen kontrolliert. Entsprechend den Vorgaben der „Taliban“ habe er zahlreiche Personen festgenommen, von denen mehrere für Spione gehalten und deswegen ausgepeitscht wurden. Als der Angeklagte in der zweiten Jahreshälfte 2013 für eine Ausbildung zum Selbstmordattentäter ausgesucht und zu diesem Zweck in ein Lager in Pakistan gebracht wurde, beschloss er zu fliehen und gelangte über den Iran schließlich 2015 nach Deutschland.

Der Angeklagte wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 17. August 2018 am 25. September 2018 festgenommen und befindet sich seither in Haft.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Oktober 2018 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Der Haftbefehl blieb aufrechterhalten und in Vollzug. Der Senat wird in der Hauptverhand-lung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein. Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:


Donnerstag, 24.01.2019

Dienstag, 29.01.2019

Donnerstag, 31.01.2019

Dienstag, 05.02.2019

Donnerstag, 07.02.2019

jeweils 9:00 Uhr
im Saal 3 des Oberlandesgerichts Stuttgart,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart


Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.


Aktenzeichen
3 - 32 OJs 51/17 – Oberlandesgericht Stuttgart
32 OJs 51/17 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen (Auszug):

§ 129a Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, …
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Num-mern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereini-gung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Be-strebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Um-stände als verwerflich erscheinen.

§ 22a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

6.über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass

a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht …

§ 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) - Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

§ 3 JGG - Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erzie-hung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter diesel-ben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.


Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.
  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Freitag, 18. Januar 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.
  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.
  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalis-ten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.
  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Freitag, 18. Januar 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.


Weitere Einzelheiten können Sie der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Januar 2019 entnehmen.

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