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Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Beteiligung an der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen in Syrien ab 20. Oktober 2016

Datum: 04.08.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 20. Oktober 2016, 09:00 Uhr
im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes
Stuttgart-Stammheim (Aspergerstr. 49, 70439 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen einen 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ an der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen beteiligt zu haben. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat ihn daher u. a. wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen, erpresserischen Menschenraubs sowie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland angeklagt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 VStGB sowie §§ 129a, 129b, 239a StGB).

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2016 zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21. Juni 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

Termin Uhrzeit
Freitag 21. Oktober 2016 09:00 Uhr
Dienstag 8. November 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 16. November 2016 09:00 Uhr
Dienstag 22. November 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 23. November 2016 09:00 Uhr
Montag 28. November 2016 09:00 Uhr
Dienstag 29. November 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 7. Dezember 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 14. Dezember 2016 09:00 Uhr
Donnerstag 22. Dezember 2016 09:00 Uhr
Dienstag 10. Januar 2017 09:00 Uhr
Freitag 13. Januar 2017 09:00 Uhr
Montag 23. Janaur 2017 09:00 Uhr
Montag 30. Januar 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 1. Februar 2017 09:00 Uhr
Montag 6. Februar 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 8. Februar 2017 09:00 Uhr
Montag 13. Februar 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 15. Februar 2017 09:00 Uhr
Montag 20. Februar 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 22. Februar 2017 09:00 Uhr
Montag 6. März 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 8. März 2017 09:00 Uhr
Montag 13. März 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 15. März 2017 09:00 Uhr
Montag 20. März 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 22. März 2017 09:00 Uhr
Montag 27. März 2017 09:00 Uhr
Mittwoch 29. März 2017 09:00 Uhr

sowie - soweit erforderlich - in der Folgezeit ab dem 3. April 2017 jeweils montags und mittwochs.
  

Aktenzeichen

5 - 3 StE 5/16 – Oberlandesgericht Stuttgart

3 StE 5/16-4 – Bundesanwaltschaft


Relevante Normen:

§ 10 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) - Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen:

  1. Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikteinen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.


§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.



§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.


§ 239a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Erpresserischer Menschenraub:

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

 

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