Navigation überspringen

Erneutes Urteil im Staatsschutzverfahren wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen u.a. anlässlich der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen in Syrien

Datum: 23.01.2019

Kurzbeschreibung: 

Erneutes Urteil im Staatsschutzverfahren wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen u.a. anlässlich der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen in Syrien

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling in einem Strafverfahren gegen einen 1991 geborenen syrischen Staatsan-gehörigen unter anderem wegen des Vorwurfs eines Kriegsverbrechens gegen humanitä-re Operationen nach dem Völkerstrafgesetzbuch den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und neun Monaten verurteilt.
Es handelte sich um eine erneute Hauptverhandlung in dieser Strafsache, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. August 2018 (3 StR 149/18) (hier) das am 20. September 2017 ergangene Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. PM zum Urteil vom 20.9.2017) auf die Revision des Generalbundesanwalts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hatte den Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte eines (täterschaftlichen) Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen in Tateinheit mit (täterschaftlicher) schwerer Freiheitsberaubung, Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Dieser Schuldspruch ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen. Die vom 5. Senat des Oberlandesgerichts im Jahr 2017 rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Sache sind für den jetzt erkennenden Senat bindend geworden, da der Bundesgerichtshof sie aufrechterhalten hatte.
Der nunmehr zuständige 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts hatte demzufolge auf der Grundlage des abgeänderten Schuldspruchs erneut über die auszusprechende Strafe einschließlich der Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Das Gericht hatte dabei von folgendem feststehenden Sachverhalt auszugehen: Ein ziviler Mitarbeiter der Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Di-sengagement Observer Force – UNDOF), der im Prozess als Nebenkläger beteiligt ist, wurde am 17. Februar 2013 in der Nähe von Damaskus entführt und dann in einem Gebäude südwestlich von Damaskus gefangen gehalten. In der Folgezeit erhob die Gruppierung - im Ergebnis allerdings erfolglos - Lösegeldforderungen gegenüber den Vereinten Nationen, der kanadischen Regierung sowie der Familie des Entführten. Der Nebenkläger konnte am 16. Oktober 2013 eine Gelegenheit zur Flucht nutzen. Der Angeklagte hatte sich während der Gefangenschaft des Nebenklägers innerhalb eines Monats im Frühjahr 2013 an sieben Tagen bereit erklärt, die Gruppe, in deren Gewalt sich der Nebenkläger befand, darin zu unterstützen, diesen auch weiterhin gefangen zu halten, um so Lösegeld erpressen zu können. Er hat jeweils Wachdienste geleistet und dabei dem Gefangenen Essen gebracht und ihn zur Toilette geführt.
Der Senat verhandelte seit 14. Dezember 2018 an insgesamt fünf Tagen und hat im Rahmen der Beweisaufnahme vor allem nochmals den Nebenkläger als Zeugen gehört.
Bei der Strafzumessung war besonders der durch die Schuldspruchänderung nun höhere Strafrahmen zu berücksichtigen. Der Senat hat dabei einerseits die nur untergeordnete Rolle des Angeklagten gewürdigt, andererseits auf die erschwerenden Gesamtumstände der Entführung und Gefangenschaft sowie deren Auswirkungen und langfristigen Folgen für den Nebenkläger abgestellt.
Der Angeklagte befindet sich seit 21. Januar 2016 in Untersuchungshaft, deren Fortdauer heute angeordnet wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Bundesanwaltschaft steht gegen das Urteil erneut das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.
Aktenzeichen:
6 - 3 StE 5/16 – Oberlandesgericht Stuttgart
3 StE 5/16-4 – Bundesanwaltschaft
Relevante Normen:

§ 10 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) - Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen
Abs. 1: Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humani-tären Hilfsmission oder an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, …
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 239a Erpresserischer Menschenraub
Abs. 1: Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Frei-heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 253 Erpressung
Abs.1: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Hand-lung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-straft.
Abs. 2: Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Abs. 3: Der Versuch ist strafbar.

§ 255 Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

§ 250 Schwerer Raub
Abs.1: Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

§ 239 Freiheitsberaubung
Abs. 1: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.
Abs. 3: Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

§ 22 - Begriffsbestimmung (des Versuchs)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 - Strafbarkeit des Versuchs
Abs. 1: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Abs. 2: Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
§ 27 - Beihilfe:
Abs. 1: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Abs. 2: Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.