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Die SWR-Rundfunkbeitragssatzung schließt in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags aus

Datum: 03.07.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Achim Späth hat durch Beschluss vom 8. Juni 2017 entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.

Die Antragstellerin möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rund-funkbeitragssatzung, der Zahlung auf ein Beitragsabwicklungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 € zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen am 14. September 2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.

Der Senat hat entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, die Beitragszahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.

Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.

Auch ein Verstoß der Satzungsregelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.


Aktenzeichen


19 VA 17/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

HL 66/16 - Amtsgericht Reutlingen


Relevante Normen


§ 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung

(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,

2.  Einzelüberweisung,

3.  Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.

(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

 

§ 372 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


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