Navigation überspringen

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ u. a.

Datum: 02.05.2019

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der  Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ u. a.

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab


Freitag, 17. Mai 2019, 9.00 Uhr,
Saal 4 des Oberlandesgerichts Stuttgart,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

gegen einen 37-jährigen syrischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ sowie Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zur Last gelegt werden.

Dem Angeklagten wird in der Anklage des Generalbundesanwalts vorgeworfen, er habe sich Ende des Jahres 2012 in Syrien der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ angeschlossen. Dort sei er innerhalb kurzer Zeit in eine führende Position aufgestiegen. Er habe nach der Einnahme der Stadt Tabka/Syrien durch die „Jabhat al-Nusra“ und andere Gruppierungen am 10. Februar 2013 die Leitung der örtlichen „Scharia-Polizei“ übernommen und sei in dieser Eigenschaft neben der Bewachung des eroberten Euphrat-Staudammes sowie des Krankenhauses von Tabka vor allem für die Umsetzung der Befehle der von der „Jabhat al-Nusra“ eingesetzten „Scharia-Richter“ verantwortlich gewesen. Hierzu habe insbesondere die Verhaftungen von Personen, die Ahndung von Diebstählen sowie die Absicherung von öffentlichen Auspeitschungen gehört. Darüber hinaus habe sich der Angeklagte auf Seiten der „Jabhat al-Nusra“ aktiv an Kampfhandlungen gegen die Regierungstruppen des syrischen Machthabers Assad beteiligt. Insbesondere habe er an der Eroberung eines großen Depots des syrischen Militärs bei Mahin in Syrien mitgewirkt. Bei mindestens zwei Kampfhandlungen sei der Angeklagte mit einem Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow nebst dazugehöriger Munition bewaffnet gewesen.

Der Angeklagte wurde am 2. August 2018 festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft.

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2019 zu entnehmen (hier).

Mit Beschluss vom 23. April 2019 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage vom 2. Januar 2019 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Haftbefehl blieb aufrechterhalten und in Vollzug.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt sein.
Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:


Dienstag, 21. Mai 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

Donnerstag, 23. Mai 2019, 11.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

Montag, 27. Mai 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Dienstag, 28. Mai 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

Dienstag, 4. Juni 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

Montag, 24. Juni 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Mittwoch, 26. Juni 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Mittwoch, 3. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Dienstag, 9. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart
Mittwoch, 10. Juli 2019, 9.00 Uhr 

Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Montag, 15. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Mittwoch, 17. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Dienstag, 23. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

Mittwoch, 24. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Montag, 29. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Mittwoch, 31. Juli 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Freitag, 23. August 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

Dienstag, 10. September 2019, 9.00 Uhr
Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Verhandlungsorte.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.

Aktenzeichen

7 – 2 StE 1/19 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 BJs 357/18 - 4 – Generalbundesanwalt

Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffG)

§ 22a Sonstige Strafvorschriften

Abs.1: Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass
a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist,

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.