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6. Strafsenat hat Reststrafe gegen Verena Becker zur Bewährung ausgesetzt

Datum: 20.02.2014

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 6. Juli 2012 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre.

Frau Becker wurde am 3. Februar 2014 mündlich angehört, sowohl der Vertreter des Generalbundesanwalts als auch die Verteidiger haben eine Strafaussetzung beantragt.

Da die notwendige Einwilligung vorliegt und mehr als zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, kommt es für die Aussetzung des Strafrestes nur darauf an, ob diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der zu treffenden Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der Verurteilten, ihr Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab. Eine Gewissheit künftiger Straffreiheit wird nicht vorausgesetzt. Die Prognoseanforderungen sind bei schwerwiegenden Delikten wie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hoch. Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen oder ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten genügen nicht. Es müssen Tatsachen feststehen, diese dürfen nicht lediglich unterstellt werden.

Gesichtspunkte der Generalprävention oder der Sühnegedanke sind bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen; diese Umstände waren Teil der Strafzumessung der festgesetzten Freiheitsstrafe.

Der Senat hat eine günstige Sozialprognose bejaht und eine Gefahr erneuter Straftaten verneint. Das kriminelle Handeln und die darin zutage getretene Gefährlichkeit liege mehr als 36 Jahre zurück und sei eng mit der Geschichte der „Bewegung 2. Juni“ und der „RAF“ verbunden. Angesichts der nach einem mehrjährigen Diskussionsprozess erklärten Auflösung der „RAF“ im April 1998, des mit Ausnahme zweier Ladendiebstählen seit 25 Jahren straffreien Verhaltens der Verurteilten seit der Entlassung aus der Strafhaft am 30. November 1989, ihrer persönlichen Situation, der seit Ende 1984 erfolgten Verhaltensänderungen im Vollzug (Verlegung in eine Anstalt ohne „RAF“-Mitglieder, Teilnahme am Hofgang und Umschluss, Verlegung in eine „Normalzelle“) und der im Gnadengesuch vom 10. Januar 1989 geäußerten Lösung von bisherigen Überzeugungen bestehe keine Gefahr erneuter Straftaten oder eines Anschlusses an gewaltbereite politische Gruppen.

Dass Frau Becker nach dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens keine weiteren Angaben zu den Geschehnissen vom 7. April 1977 gemacht habe, zumindest sie selbst betreffende Gegebenheiten in diesem Zusammenhang - und damit ein Signal für die Opfer und die Gesellschaft gäbe - sowie, dass sie zurückliegend immer wieder den Kontakt zu einigen der  früheren RAF-Mitglieder aufnahm, sei im Rahmen der zu treffenden Entscheidung wegen der rechtlichen Vorgaben des § 57 Abs.1 StGB ohne Relevanz.   

 

Aktenzeichen:

6 – 2 StE 2/10 (OLG Stuttgart)

 

Ergänzende Hinweise:
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

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