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3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilt ein Mitglied der „Jabhat al-Nusra“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

Datum: 18.07.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle verurteilte heute einen 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in neun Fällen (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), davon in acht Fällen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG i.V.m. Anlage Teil B, Abschnitt V. Nr. 29 c), d) und Abschnitt VII. Nr. 46 der Kriegswaffenliste), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beantragt; die Verteidigung hatte Freispruch gefordert und dies u. a. damit begründet, dem Angeklagten habe das Unrechtsbewusstsein bei seinem Tun gefehlt.

Der Senat verhandelte seit dem 2. Mai 2017 an insgesamt zehn Tagen. Zuvor hatte sich der Angeklagte in einem Hungerstreik befunden, mit dem er seine Freilassung erzwingen wollte und der nach Eintritt einer akuten Lebensbedrohung mit der Einleitung einer Zwangsernährung beendet werden musste.

Gegenstand des Verfahrens war die Beteiligung des Angeklagten an der Vereinigung „Jabhat al-Nusra“, die seit ihrer Gründung mit mehr als 1.000 Anschlägen und Selbstmordattentaten in Syrien den Tod von mehr als 8.000 Menschen zu verantworten hat. Nach den Feststellungen des Senats leistete der Angeklagte zunächst ca. ab Anfang des Jahres 2013 in seiner Heimatprovinz Deir ez-Zor mit seiner Kampfeinheit „Märtyrer von Hajin“ unter der Leitung der „Freien Syrischen Armee“ („FSA“) Wachdienste. Die Terrorgruppe „Jabhat al-Nusra“, ein regionaler Ableger des sogenannten „Islamischen Staates“ („IS“), strebte nach den Feststellungen des Senats den Sturz des syrischen Regimes und die anschließende Errichtung eines islamischen Staates unter Geltung der Scharia in Syrien und den angrenzenden Ländern an. Im Laufe des Jahres 2013 eroberte sie große Gebietsflächen, worauf sich zahlreiche bislang für die „FSA“ agierende Kampfeinheiten und ihre Mitglieder, auch die „Märtyrer von Hajin“, im Sommer 2013 der „Jabhat al-Nusra“ anschlossen. Der Angeklagte wurde in der Folge ab September 2013 – bewaffnet mit Maschinengewehren – an verschiedenen Stützpunkten der „Jabhat al-Nusra“ im Kampf um Deir ez-Zor eingesetzt.

Weiter stellte der Senat fest, dass ab Ende 2013 Verwerfungen zwischen der „Jabhat al-Nusra“ und dem „IS“, ihrer „Mutterorganisation“, begannen. Dieser strebte nunmehr, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen, die Eroberung der bislang von der „Jabhat al-Nusra“ gehalten Provinz Deir ez-Zor an. In diesem Zuge nahm der Angeklagte – bewaffnet mit Sturmgewehren zur Verteidigung der Gebiete gegen die Übernahme durch den „IS“ – auch an Gefechten gegen den „IS“ teil, bis dieser schließlich im Juni 2014 die Provinz Deir ez-Zor einnahm und die „Jabhat al-Nusra“ die Provinz verließ. Daraufhin verließ der Angeklagte Syrien und kam schließlich im Herbst 2015 nach Deutschland.

Der Senat folgte nicht dem Vorbringen des Angeklagten, man habe sich nur gegen den „IS“ verteidigt, gegen den die ganze freie Welt kämpfe. Nach der Auffassung des Senats ist der Kampf einer terroristischen Vereinigung nicht dadurch gerechtfertigt, dass er sich gegen eine andere terroristische Vereinigung richtet.

Der Senat ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. § 268b StPO).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

 

Aktenzeichen

3-34 OJs 10/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

34 OJs 10/16 - Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKonrG)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass

a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder

b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist …

 

§ 268b Strafprozessordnung (StPO)

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.

 

Links zu füheren Pressemitteilungen

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 2017

 

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