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Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit

Datum: 21.05.2014

Kurzbeschreibung: 

Der neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Wirksamkeit sogenannter Zinsanpassungsklauseln und deren Folgen für den Bankkunden entschieden.

Die klagende Bank verlangt die teilweise Rückzahlung eines eingeräumten Kontokorrentkredits und einer darüber hinausgehenden Überziehung. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Bank zu hohe Zinsen berechnet habe. Sie habe seit Beginn der Geschäftsbeziehung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet und die veränderlichen Zinssätze nicht ausreichend an die Marktverhältnisse angepasst. Die Zinsberechnungen und Kontosalden seien daher rückwirkend ab dem Jahr 1989 zu korrigieren. Bei richtiger Zinsberechnung habe nicht die Bank einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 196.909,19 €, sondern die Beklagte habe ein Guthaben von 333.939,00 €.

Der Senat hat entschieden, dass die von der Bank verwandten Zinsanpassungsklauseln teilweise unwirksam sind und u.a. zu hohe Zinsen berechnet wurden. Die Klauseln hätten als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten geführt. Die Bank sei in dem Maße zu Senkungen des vereinbarten Zinssatzes verpflichtet, in dem der bei Vertragsschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt (hier: Dreimonats-EURIBOR) sinkt. Diese Pflicht zur Zinssenkung sei nicht ausreichend klar und verbindlich geregelt und habe so zum Nachteil des Kunden Abweichungen im Ermessen der Bank zugelassen.

Die Beklagte könne aber wegen der besonderen Umstände des Falles nur eine Korrektur der Zinsberechnung für höchstens fünf Jahre verlangen. Korrekturansprüche wegen länger zurückliegender Fehler seien nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die Beklagte habe nämlich jahrelang die Zinsanpassungen und quartalsweisen Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkenntnissen nicht angegriffen und wiederholt die Zinssätze bei Darlehensverlängerungen bestätigt, womit sie signalisiert habe, dass sie das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstandet. Bei Beanstandungen hätte die Bank hingegen die Möglichkeit gehabt, die Kredite kurzfristig zu kündigen und die von ihr gewünschten Zinssätze frei zu vereinbaren. Jedenfalls nach einem Zeitraum von fünf Jahren könne die Beklagte nicht mehr eine Korrektur verlangen. Wegen der Verwirkung könne sich die Beklagte auch nicht auf § 821 BGB berufen, wonach ein Schuldner, der bei einem Konto (unbewusst) ein falsches Saldoanerkenntnis abgibt, die Bezahlung des anerkannten Saldos auch dann noch verweigern kann, wenn der Anspruch auf Herausgabe (Berichtigung) des Saldoanerkenntnisses verjährt ist.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches das Kontokorrentverhältnis der Beklagten von 01.01.2002 bis 01.11.2006 nach bestimmten Vorgaben berechnet hat. Danach war der Sollsaldo zu Gunsten der Bank um etwas mehr als 10.000 € zu hoch. Weil die Bank nicht das gesamte Darlehen eingeklagt hatte, wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn im Ergebnis bestätigt und die Beklagte zur Rückzahlung des eingeklagten Darlehensbetrages verurteilt; die Widerklage wurde abgewiesen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, es kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

 

Aktenzeichen: 9 U 75/11 (OLG Stuttgart); 6 O 489/06 Bi (LG Heilbronn)

 

Ergänzende Hinweise:

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 

§ 488 Abs. 1 BGB

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

 

§ 307 BGB

(1)  Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2)   Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

 2.  wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3)   Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

 

§ 821 BGB

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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