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OLG Stuttgart verhandelt über Unterlassungsansprüche wegen öffentlicher Krankenhausfinanzierung

Datum: 27.10.2014

Kurzbeschreibung: 

Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

 

 Donnerstag, den 6. November 2014 um 15.00 Uhr

im Saal 2.10 des Oberlandesgerichts (Eingang Archivstraße)

 

über Unterlassungsansprüche des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken gegen den Landkreis Calw wegen des Ausgleichs von Verlusten, der Übernahme von Bürgschaften und der Gewährung von Investitionszuschüssen, die gegen das europäische Beihilferecht verstoßen sollen. Der Landkreis hat 2012 etwa 6.2 Mio. € Verluste der Kreiskliniken Calw und Nagold sowie Ausfallbürgschaften für Investitionen übernommen (2012 ca. 14,89 Mio. €), ohne dass die Kliniken dafür eine Leistung (Avalprovision) erbringen mussten. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken sieht darin einen Wettbewerbsverstoß, da es sich um unzulässige staatliche Beihilfen handle (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV).

Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 23.12.2013 die Klage abgewiesen, über die nun das Oberlandesgericht Stuttgart befinden muss. Streitig ist insbesondere, ob der Landkreis von der sogenannten Notifizierungspflicht gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV i.V.m. der Freistel­lungs­entscheidung der Kommission (2005/842/EG) freigestellt ist, die Beihilferegelungen also nicht für die öffentliche Krankenhausfinan­zierung gelten.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

Oberlandesgericht Stuttgart: 2 U 11/14

Landgericht Tübingen: 5 O 72/13

 

Ergänzende Hinweise:

http://www.landgericht-tuebingen.de/pb/,Lde/Anstehende+Termine+in+Zivilverfahren/?LISTPAGE=1201024

Urteil in juris unter                                                                                           http://www.juris.testa-de.net/jportal/portal/t/ltb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE140000386&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

Artikel 106 AEUV

(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbe­sondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehal­ten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

 

Artikel 107 AEUV

(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.

(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

 

Freistellungsentscheidung der Kommission 1005/74/EG unter:

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