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OLG Stuttgart eröffnet Hauptverfahren gegen ehemalige Porschevorstände vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart

Datum: 26.08.2014

Kurzbeschreibung: 

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wirft den ehemaligen Vorständen der Porsche Automobil Holding SE Marktmanipulation in fünf Fällen gemäß §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 39 Abs. 2 Ziffer 11, 38 Abs. 2 Ziffer 1 WpHG vor, indem sie vom 10. März 2008 bis zum 26. Oktober 2008 mindestens fünf (Presse-) Erklärungen veranlassten, mit der die spätestens seit Februar 2008 bestehende Absicht einer Aufstockung auf 75% des Stammkapitals der VW AG verschleiert werden sollte. Insoweit wird auf die Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 19. Dezember 2012 und des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2014 verwiesen.

Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 18. August 2014 die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht Stuttgart vom 24. April 2014 aufgehoben, die Anklage vom 17. Dezember 2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Stuttgart eröffnet.

Nach § 203 StPO besteht ein hinreichender Tatverdacht, wenn mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Dies wird dahingehend präzisiert, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich sein muss oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Diffizilen Beweiswürdigungsfragen oder Glaubwürdigkeitsbeurteilungen darf nicht im Rahmen der nicht öffentlichen und nicht unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung mit einer Ablehnung der Eröffnung vorgegriffen werden, die Eröffnungsentscheidung soll der Hauptverhandlung nicht vorgreifen.

Der Senat hat in der Begründung seiner 20 Seiten umfassenden Entscheidung zur Eröffnung des Hauptverfahrens eine Vielzahl von Indizien aufgeführt, die eine sogenannte verdeckte Beschlusslage zur Aufstockung der Beteiligung ebenso nahe legen, wie die gegenteilige tatsächliche Würdigung des Landgerichts. Wegen der beweisrechtlich hohen Sensibilität sei deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens geboten. Neben der Beratung durch eine Großkanzlei über eine Kommunikationsstrategie verweist der Senat auf diverse Urkunden und im Ermittlungsverfahren gewonnene Zeugenaussagen und gelangt bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht. Die 13. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart muss nun die Hauptverhandlung durchführen.

 

Aktenzeichen:

Staatsanwaltschaft Stuttgart: 159 Js 69207/09; Landgericht Stuttgart: 13 KLs 159 Js 69207/09; Oberlandesgericht Stuttgart: 1 Ws 68/14

 

Ergänzende Hinweise:

§ 20a WpHG - Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken, ….

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die

1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

 

§ 39 WpHG - Bußgeldvorschriften

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,

 

§ 38 WpHG - Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch

1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, ….. einwirkt.

 

Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart:

http://www.staatsanwaltschaft-stuttgart.de/pb/,Lde/1235844/?LISTPAGE=1235504

http://www.landgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/PRESSE+und+VERANSTALTUNGEN/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung/?LISTPAGE=1195716

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