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OLG Stuttgart entscheidet über Zulässigkeit der Krankenhausfinanzierung von Kreiskliniken im Landkreis Calw

Datum: 20.11.2014

Kurzbeschreibung: 

Der unter anderem für Wettbewerbssachen zuständige zweite Zivilsenat hat mit Urteil von heute die Berufung des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen zurückgewiesen.

Der Landkreis Calw hat die Verluste der Kreiskliniken Calw und Nagold und Ausfallbürgschaften übernommen sowie Investitionszuschüsse gewährt. Dies hält der Bundesverband für europarechtswidrig.

Die Urteilsbegründung führt aus, dass die notwendige Klagebefugnis des Verbandes nach § 8 UWG zu bejahen sei, weil dem vereinsrechtlich organisierten Verband eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehöre, die gleiche oder verwandte Leistungen auf demselben Markt anböten, und weil dieser satzungsgemäß die Interessen der Privatkliniken im Wettbewerb verfolge.

Der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG und Art. 108 Abs. 3 AEUV geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht jedoch nach Auffassung des Senats nicht. Es müsse nicht entschieden werden, ob eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare, weil nicht von der Europäischen Kommission genehmigte staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege. Jedenfalls sei nämlich ein Verstoß des Beklagten nach § 4 Nr. 11 UWG gegen die Marktverhaltensregel in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu verneinen, weil der Landkreis gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit der Freistellungsentscheidung der Kommission (2005/842/EG) von der sogenannten Notifizierungspflicht freigestellt sei. Die Freistellungsentscheidung lässt Beihilfen zugunsten von Unternehmen zu, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Dawl) betraut sind. Die Kompetenz zur Definition und Organisation liegt bei den Mitgliedstaaten. § 1 Abs. 1 Satz 3 LKHG BW legt fest, dass es sich bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen um eine Dawl handelt. Angesichts der Aufnahme der Kreiskliniken des Landkreises in den Krankenhausplan liege deshalb keine unzulässige Beihilfe vor.

Wegen der grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Stuttgart: 2 U 11/14; Landgericht Tübingen: 5 O 72/13

 

Ergänzende Hinweise:

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

.....

 

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer .....

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

 

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

....

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. ....

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

....

 

Freistellungsentscheidung der Kommission 1005/74/EG unter:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:312:0067:0073:DE:PDF

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